Aktueller Rechtsprechungswandel

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Nahezu jedes kommunale Swap-Geschäft kann rückabgewickelt werden

Nach unseren Prüfungen führt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass i. d. R. jedes Swap-Geschäft, das einer Kommune oder einem kommunalem Unternehmen in den vergangenen Jahren von einer Bank angedient wurde, rückabgewickelt werden kann.

Diesen Rechtsprechungswandel können Sie nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sowohl in allen bereits gerichtlich anhängigen als auch in noch anhängigen außergerichtlichen Streitigkeiten mit Ihrer Bank nutzen, um Ihre eigene Position gegenüber dieser Bank zu stärken und um sich gegen diese Bank erfolgreich durchzusetzen.

Allen Mandanten, die wir in derartigen Angelegenheiten vertreten, war bis zur Verhandlung des Bundesgerichtshofes am 08.02.2011 die bisherige unsichere Rechtslage bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte bekannt. Viele der Rechtsstreitigkeiten wurden von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren. Unser umfassender Beratungsansatz besteht neben der Einbeziehung der jetzt angekündigten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes darin, die Falschberechnungen der Zinszahlungsströme, die Ihre Bank zu Ihren Lasten vorgenommen hat, aufzudecken. Dies ist uns möglich, weil wir interdisziplinär mit dem ordentlichen Professor einer deutschen Hochschule zusammenarbeiten. Der Professor, mit dem wir zusammenarbeiten, ist Mathematiker und Volkswirt. Mit Hilfe der Begutachtungen unseres habilitierten Kooperationspartners stellen wir in der Auseinandersetzung mit Ihrer Geschäftspartnerin – der Bank – die richtige Abrechnungsweise der Zahlungsströme bei Swap-Geschäften in den Vordergrund und stellen damit eine Waffengleichheit zwischen Ihnen und Ihrer Vertragspartnerin her.

Uns ist nämlich in allen Verfahren, die wir bisher zusammen mit unserem Partner für unsere kommunalen Mandanten durchgeführt haben, aufgefallen, dass bisher jede Bank die Zahlungsströme im Rahmen der Swap-Geschäfte zu Lasten der betroffenen Kommune falsch berechnet hat. Dabei legen unsere bisherigen Arbeitsergebnisse den Schluss nahe, dass alle Banken, mit denen wir in derartigen Angelegenheiten bisher zu tun gehabt haben, die Komplexität und schwere Durchschaubarkeit der Geschäfte bewusst ausgenutzt haben, um Ihren Vertragspartnern Schaden zuzufügen.

Auf der Grundlage der von unserem habilitierten Partner erstellten finanzmathematischen Sachverständigengutachten sind wir demgegenüber dazu in der Lage, Fehlkalkulationen und Falschberechnungen zu korrigieren und diese Korrekturen gegenüber Ihrer Vertragspartnerin lautlos und vor allem ohne wesentliche Belastung Ihrer Vertragsbeziehungen durchzusetzen.

Diese Zusammenarbeit macht es unseren kommunalen Mandanten möglich, neben der rechtlichen Bewertung der Frage, ob eine Klage auf Schadensersatz oder Rückabwicklung im Einzelfall sinnvoll erscheint, vor allem wirtschaftliche Erwägungen in Ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. Denn diese wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Finanzsituation ist eine unumgängliche Grundlage einer verantwortungsbewussten Entscheidung, die zudem von Ihnen auch politisch vertreten werden muss. Eine solche verantwortungsbewusste Entscheidung wird von Ihnen aber nach dem 22. März 2011 – der Entscheidung des Bundesgerichtshofes – möglicherweise erwartet.