Gegenwärtiger Stand der Swap-Verfahren

Gegenwärtiger Stand der Swap-Verfahren – rechtliche Argumentationshilfen für Kommunen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind bereits eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten von Kommunen und kommunalen Verbänden durch die jeweils zuständigen Gerichte entschieden worden. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist dabei (noch) uneinheitlich und bedarf deshalb der Klarstellung durch den BGH, die in einigen  - für die Kommunen wesentlichen -  Punkten jetzt unmittelbar bevorsteht.[1] Am 22. März 2011 werden deshalb wichtige Weichenstellungen erfolgen, die Sie meiner Auffassung nach im Interesse Ihrer Kommune beachten sollten.

Zwei grundlegende Entscheidungen, die dabei vom Bundesgerichtshof überprüft werden, sind das bereits angesprochene positive Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 27.10.2010, Az: 9 U 148/08) und das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 04.08.2010, Az.: 23 U 230/08). Das letztere Verfahren ist, wie viele andere Verfahren zuvor, zu Lasten der Kommune bzw. des kommunalen Verbandes oder Unternehmens ausgegangen und bildet die Grundlage der oben angesprochenen BGH-Entscheidung. Lediglich das OLG Stuttgart hat den Kommunen bzw. einigen kommunalen Unternehmen zu Ihrem Recht gegen Ihre Vertragspartnerin – die Bank – verholfen. Das OLG Stuttgart setzte sich in seinen Urteilen dabei auch mit der oft gegenteiligen Rechtsprechungspraxis anderer Gerichte auseinander und stellte fest, dass diese abweichenden Gerichte verschiedene – allerdings sehr erhebliche  Aspekte bislang gar nicht berücksichtigen konnten, weil die Rechtsanwälte der klagenden Kommunen ungenügend und damit mangelhaft vorgetragen haben. Deshalb liegt es nahe, dass anwaltliche Beratungsfehler bisher zu der eher schlechten Bilanz der Kommunen geführt haben.[2] Denn tatsächlich sind die grundlegenden Probleme in den verschiedenen Fällen durchaus vergleichbar. Auch in den beiden angesprochenen Entscheidungen waren daher folgende Fragen zu klären:

Unterfällt das Rechtsgeschäft dem kommunalen Spekulationsverbot?
Wurde das Rechtsgeschäft den Bedürfnissen der jeweiligen Kommune gerecht?
Musste die Bank über spezielle Risiken und die Vertragswerte und Margen der Geschäfte aufklären und tat sie dies gegebenenfalls?Allen Verfahren gemein gewesen ist zudem die Frage, ob die jeweils verantwortlichen Entscheidungsträger der Kommune die finanzmathematischen Hintergründe der Swap-Geschäfte wirtschaftlich überschauen konnten und ob sie sich am Geschäftsabschluss gegebenenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen müssten, oder ob dies gerade nicht der Fall war.

Der klarstellenden Entscheidung des BGH zur Problematik der Information über Margen und Vertragswerte, die ich am 22.03.2011 erwarte und über die ich und der Kollege Sascha Giller Sie gern informieren werden, hat damit grundlegende Bedeutung für jeden in Deutschland abgeschlossenen Swap-Vertrag.

Zusätzlich wird in einem Gerichtsverfahren bei einem entsprechenden Vortrag der Kläger untersucht, ob die Bank durch die finanzmathematische Gestaltung der Swap-Verträge die Zuzahlungsströme zu Lasten des Kunden berechnen durfte oder nicht. Denn die vorgerechneten Werte sind in allen von uns bisher zu beurteilenden Fällen falsch berechnet. Selbstverständlich darf eine Bank dies nach der vertraglichen Gestaltung nicht. Eine derartige Frage ist aber nach unseren bisherigen eigenen Erhebungen in keinem weiteren Verfahren Verhandlungsgegenstand gewesen. Sie hat indes entscheidenden Einfluss auf die Schadenshöhe und eventuell auch die Frage der Verjährung, die für Sie bzw. Ihre Kommune von entscheidender Bedeutung sein kann.

Bislang zeigt es sich, dass Verfahren gegen die Bank in der Regel dann erfolgreich geführt – und demzufolge gewonnen - werden können, wenn

die Beratungen der Bank durch konkreten Sachvortrag unterlegt werden, der insbesondere auch die Funktionsweise der Swap-Verträge beleuchtet, die Bank über Margen und anfängliche Vertragswerte nicht belehrt hat oder
die Bank die tatsächlichen Vertragswerte falsch berechnet hat.

Nach bisherigem Stand der Rechtsprechung verlieren die Kommunen Prozesse dagegen stets in denjenigen Fällen, in denen von den vertretenden Anwaltskanzleien

ungenügend zu den finanzmathematischen und wirtschaftlichen Hintergründen vorgetragen wird

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[1] derzeitig ca. 17 Verfahren, 7 anhängig beim BGH (bspw. OLG Frankfurt AZ: 23 U 230/08, OLG Stuttgart AZ: 9 U 164/08, OLG Frankfurt AZ: 23 U 76/08,  OLG Stuttgart AZ: 9 U 148/08, OLG Frankfurt AZ: 23 U 230/08 – wichtigstes BGH-Verfahren: AZ: XI ZR 33/10 – Verkündungstermin am 22.03.2011)

[2] allein die Deutsche Bank hat dutzende Verfahren in erster und zweiter Instanz gewonnen