Kommunale Zins-Swap-Geschäfte
Renommierte Großkanzleien scheitern mit Anspruchsdurchsetzung für Kommunen – Wir bieten eine Alternative
Allen kommunalen Mandanten, die wir in derartigen Angelegenheiten vertreten, ist die gegenwärtige – unsichere – Rechtslage bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte bekannt. Viele der Rechtsstreitigkeiten wurden von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren. Dies liegt nach Ansicht einiger Gerichte vor allem daran, dass diese Prozesse nicht mit dem dafür an sich notwendigen Sachvortrag unterlegt worden sind. Über die Fehler, die in bisher geführten Prozessen hinaus gemacht worden sind, möchte ich Ihnen allerdings einen erfolgreicheren Weg aufzeigen, der die z. T. langjährigen Kundenbeziehungen zwischen Ihnen als Kommune und Ihrer Bank schont und es Ihnen dennoch ermöglicht – außergerichtlich – erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen Ihre Geschäftspartnerin durchzusetzen.
Dieser Weg besteht darin, nicht nur die möglichen Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung zu beleuchten, sondern auch die Falschberechnungen der Zinszahlungsströme, die Ihre Bank zu Ihren Lasten vorgenommen hat, aufzudecken. Denn nicht nur die Beratungen Ihrer Bank zu den von ihnen verkauften Finanzprodukten sind rechtlich angreifbar, sondern auch die tatsächlichen Berechnungen, die die Banken auf Grundlage des Vertrages mit den Kommunen angestellt haben. Diese Berechnungen erweisen sich nach unserer mehrjährigen Erfahrung mit der Materie der Swap-Verträge in aller Regel als falsch.
Die den Kommunen offerierten „Vertragswerte“, die die Banken den Kommunen, mit denen wir zusammenarbeiten, angeboten haben, halten einer finanzmathematischen Prüfung in keinem uns bekannten Fall stand.
Hinzu kommt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von uns und vielen Kommunen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, zunehmend mehr Unterstützung erfährt. Vor allem die jüngste Stellungnahme des Bundesgerichtshofes (BGH) zu dem AZ: XI ZR 33/10 zum Beratungsumfang bei Swap-Verträgen ist für die von uns vertretenen Mandanten sehr erfreulich. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011 betonte der vorsitzende Richter des elften Senates des Bundesgerichtshofes, dass auch nach seiner Auffassung im dort zu entscheidenden Fall eine Fehlberatung in Betracht kommt. Und zwar weil die anfänglichen Vertragswerte und die Marge der Bank gegenüber der klagenden Kommune nicht offengelegt wurde. Eine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den 22. März 2011 angekündigt. Diese Entscheidung wird die gesamte Rechtsprechungspraxis beeinflussen und entscheidende Auswirkungen auf unser weiteres Vorgehen für unsere kommunalen Mandanten haben.
Allen kommunalen Mandanten, die wir in derartigen Angelegenheiten vertreten, ist die gegenwärtige – unsichere – Rechtslage bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Swap-Geschäfte bekannt. Viele der Rechtsstreitigkeiten wurden von renommierten Großkanzleien geführt und bedauerlicherweise verloren. Dies liegt nach Ansicht einiger Gerichte vor allem daran, dass diese Prozesse nicht mit dem dafür an sich notwendigen Sachvortrag unterlegt worden sind. Über die Fehler, die in bisher geführten Prozessen hinaus gemacht worden sind, möchte ich Ihnen allerdings einen erfolgreicheren Weg aufzeigen, der die z. T. langjährigen Kundenbeziehungen zwischen Ihnen als Kommune und Ihrer Bank schont und es Ihnen dennoch ermöglicht – außergerichtlich – erfolgreich Schadenersatzansprüche gegen Ihre Geschäftspartnerin durchzusetzen.
Dieser Weg besteht darin, nicht nur die möglichen Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung zu beleuchten, sondern auch die Falschberechnungen der Zinszahlungsströme, die Ihre Bank zu Ihren Lasten vorgenommen hat, aufzudecken. Denn nicht nur die Beratungen Ihrer Bank zu den von ihnen verkauften Finanzprodukten sind rechtlich angreifbar, sondern auch die tatsächlichen Berechnungen, die die Banken auf Grundlage des Vertrages mit den Kommunen angestellt haben. Diese Berechnungen erweisen sich nach unserer mehrjährigen Erfahrung mit der Materie der Swap-Verträge in aller Regel als falsch.
Die den Kommunen offerierten „Vertragswerte“, die die Banken den Kommunen, mit denen wir zusammenarbeiten, angeboten haben, halten einer finanzmathematischen Prüfung in keinem uns bekannten Fall stand.
Hinzu kommt, dass auch in rechtlicher Hinsicht die von uns und vielen Kommunen vertretene Rechtsauffassung, dass die Beratungen der Banken ungenügend sind, zunehmend mehr Unterstützung erfährt. Vor allem die jüngste Stellungnahme des Bundesgerichtshofes (BGH) zu dem AZ: XI ZR 33/10 zum Beratungsumfang bei Swap-Verträgen ist für die von uns vertretenen Mandanten sehr erfreulich. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011 betonte der vorsitzende Richter des elften Senates des Bundesgerichtshofes, dass auch nach seiner Auffassung im dort zu entscheidenden Fall eine Fehlberatung in Betracht kommt. Und zwar weil die anfänglichen Vertragswerte und die Marge der Bank gegenüber der klagenden Kommune nicht offengelegt wurde. Eine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den 22. März 2011 angekündigt. Diese Entscheidung wird die gesamte Rechtsprechungspraxis beeinflussen und entscheidende Auswirkungen auf unser weiteres Vorgehen für unsere kommunalen Mandanten haben.