04.07.2013 - Vom „Steuern sparen“, dem „Klo“ und dem berühmten „Griff in dasselbe“

Jena, 4. Juli 2013. Das „Arbeitszimmer in der Privatwohnung“ ist regelmäßiges Thema bei Finanzbehörden und Finanzgerichten. Der Versuch Renovierungskosten für ein Gäste-WC steuermindernd geltend zu machen, ist da eher selten, und zumindest in diesem Fall eher der berühmte „Griff ins Klo“.

Wer ein Gäste-WC eines Betriebsprüfers in dessen Privatwohnung benutzt, tue dies, ohne berufliche Veranlassung. Deshalb seinen Kosten für die Renovierung der Toilette auch nicht steuerlich absetzbar, so der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil (Az.: 9 K 2096/12).

Ein Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds, dem ein fester Arbeitsplatz im Finanzamt zur Verfügung stand, renovierte im Streitjahr 2008 seine Privatwohnung und richtete sich ein Arbeitszimmer ein. Mit der Klage wollte der Mann die Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, aber auch für sein Gäste-WC, als Werbungskosten geltend machen. Die berufliche Nutzung seiner Toilette wies er durch ein von ihm geführtes Toilettentagebuch nach. Von der Verrichtung der durchschnittlich zehn Bedürfnisse, seien acht bis neun beruflich bedingt. Der Fachprüfer errechnete daraus die mathematisch richtige berufsbedingte Nutzungsquote von 73,58 Prozent.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Weder die Aufwendungen für das Arbeitszimmer noch die für die Toilette seien Werbungskosten. Da die prägende Tätigkeit des Betriebsprüfers im Außendienst stattfindet, sei das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Erst recht gelte dies für das private Gäste-WC, das keinen betriebsstättenähnlichen Raum darstelle. Das Gericht sah die Nutzung der Toilette in keinem besonderen beruflichen Zusammenhang. Für den Kläger war der Versuch der Steuerminderung mittels Gäste-WC eher der Griff ins Klo.

Das Urteil ist rechtskräftig.