13.05.2013 - Triathlet muss sich auch im Wettbewerb an die StVO halten

Jena, 13. Mai 2013. Was haben Triathleten und Anwälte gemeinsam? Beide müssen einiges wegstecken können, meint Uwe Hoffmann, Pressesprecher der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com). Das Landgericht (LG) Heilbronn musste sich unlängst mit einem Triathleten befassen, dessen Leidensfähigkeit allerdings deutliche Grenzen aufzeigte.

Besagter Athlet wollte vor dem LG Heilbronn Schadensersatz von einem Sportveranstalter einklagen, da er beim Radfahren in einem Wettbewerb gestürzt war. Der Unfall ereignete sich beim Überfahren der drei quer zur Straße verlaufenden Verkehrsschwellen, so genannten Car-Dumps. Der Sportler zog sich beim Sturz erhebliche Schulterverletzungen zu. Die Schwellen waren mit neongrünem Klebeband markiert. Vor dem Wettbewerb gab es darüber hinaus eine Streckenbesichtigung und eine Wettkampfbesprechung. Der Triathlet glaubte, der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hielt außerdem die Organisation für mangelhaft.

Das LG Heilbronn teilte seine Auffassungen indes nicht und erwies sich darüber hinaus als sehr fachkundig. Bei einem Triathlon sei zu berücksichtigen, dass – anders als bei einem Straßenradrennen – das Windschattenfahren verboten sei. So stünde es in der Wettkampfordnung der Triathlon-Union. Während in Pulksituationen beim Straßenradrennen von außen wirkende Hindernisse schwer zu erkennen seien, so die Richter, habe der Triathlet auf Grund des Reglements freie Sicht. Zusätzlich sei nach der Wettkampfordnung der Triathlon-Union die Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten. Und deshalb hätte der Sportler auch im Rennen auf die Warnschilder achten müssen, die neben der neongrünen Markierung auf die unebene Fahrbahn hingewiesen hätten.