01.03.2013 - Rausholen, was drin ist – geschäftstüchtige Hebamme verliert Zusatzeinkommen

Jena, 1. März 2013. Manchmal wäre es besser, mit dem zufrieden zu sein, was man hat. Diese Erfahrung musste auch eine Hebamme machen, so die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com), die sich nunmehr dem Vorwurf der Patientenvermittlung gegen Entgelt ausgesetzt sah.

Viele freiberufliche Hebammen bangten aufgrund der stark gestiegenen Versicherungsprämien im letzten Jahr um ihre berufliche Existenz. Innovation ist gefragt, das dachte sich wohl auch eine Geburtshelferin aus Nordrhein-Westfalen und hatte eine famose Idee. Sie entdeckte die Vermittlung werdender Mütter an eine Geburtsklinik als Einnahmequelle. Im Jahr 2009 schloss sie einen entsprechenden Vertrag als Beleghebamme. In einer Nebenabrede wurde der Geburtshelferin ein Pauschalhonorar für jede Entbindung zugesichert. Dieses bewegte sich – je nach Klinikaufenthalt – zwischen 150 und 300 Euro. Ende 2010 wollte die Klinik diese Pauschale um 50 Euro reduzieren, was sich die Hebamme nicht gefallen lassen wollte und vor Gericht auf die Bezahlung der vollen Pauschale klagte. Das Amtsgericht Lüdenscheid allerdings hatte für die pfiffige Idee der Frau kein Verständnis (Aktenzeichen: 96 C 396/11). Die Vereinbarung sei nichts anderes als eine nach § 31 a des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW verbotene Patientenvermittlung gegen Entgelt und deshalb nach § 134 BGB nichtig. Durch das versprochene Entgelt, das die Geburtshelferin bei der Einweisung erhalte, sei nicht gewährleistet, dass die Entscheidung für eine bestimmte Klinik unter medizinischen Gesichtspunkten getroffen wird.

Diese und andere Informationen bietet die Rechtsanwaltskanzlei PWB Rechtsanwälte auf ihrer Homepage unter www.pwb-law.com