10.06.2010 - Fußball-WM am Arbeitsplatz sehen und hören? Vorsicht, wenn der Ball durch Büros und Produktionshallen rollt

Erfurt (9. Juni 2010). Die Fußball-WM in Südafrika wirft ihre Schatten, aber auch arbeitsrechtliche Fragen voraus: Wegen der Zeitverschiebung sind diesmal einige Spiele werktags bereits am frühen Nachmittag live an den Bildschirmen und im Radio zu verfolgen. Ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung wird allerdings in fußballfreien Büros, Produktionshallen und anderen Arbeitsstätten auf den großen Fußball-Kick verzichten müssen, befürchtet Jens Groschopp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena.

Fußballspiele bergen Konfliktstoff – nicht nur zwischen den Fans zweier Mannschaften, sondern auch am Arbeitsplatz führt die Begeisterung fürs Kicken oft zu Auseinandersetzungen. Damit der Chef nicht noch vor dem Abpfiff noch gelbe und rote Karten verteilen muss, sollten fußballbegeisterte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Spielregeln kennen. Hier einige Tipps vom Fachanwalt:

Arbeitszeit ist grundsätzlich Arbeitszeit, deshalb gibt es auch kein Recht auf TV-Übertragungen am Arbeitsplatz. Etwas anders sieht es schon beim Radio aus, das in manchen Arbeitsbereichen vom Chef „als Hintergundberieselung“ genehmigt ist und er dafür auch GEZ-Gebühren bezahlen muss. Einem Fußball-WM-Spiel kann man allerdings nicht dezent im Hintergrund lauschen, das stört dann schon den Arbeitsablauf. Auch hier gilt daher: der Chef kann es verbieten. Bei Genehmigungen muss er es allerdings allen erlauben, es sei denn, die Arbeitssituation ist in einzelnen Bereichen eines Unternehmens sehr unterschiedlich. An Arbeitsplätzen mit Internetzugang ist meist eine private Nutzung von vornherein nicht gestattet, dann gibt es natürlich auch keine WM-News aus dem Live-Ticker.

 WM-Urlaubsanspruch ja oder nein?

Hat ein Arbeitnehmer eines der heiß begehrten Stadion-Tickets ergattert, hat er dennoch keinen Urlaubsanspruch zur angegebenen Spielzeit. Es sei denn, er hat den Urlaub rechtzeitig beantragt und es stehen keine betrieblichen Belange dagegen. Wollen mehrere Arbeitnehmer kurzfristig Urlaub nehmen, um die Fußballberichterstattung live zu Hause zu verfolgen, muss der Chef über die Entbehrlichkeit entscheiden. Vorsicht, wenn über den Zeitraum eines nicht genehmigten Urlaubs eine Krankschreibung folgt, ist dies ein deutliches Zeichen der Vortäuschung und kann arbeitsrechtlich streng geahndet werden. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann er aber unter Umständen durchaus auch an einem öffentlichen WM-Public-Viewing teilnehmen – mit einer schweren Grippe wohl eher nicht, aber mit Gipsarm schon.

Zu beachten ist ebenso der Alkohol-Genuss, ohne den ein solches Großereignis meist nie abgeht! Striktes Alkoholverbot gilt ja in allen Arbeitsstätten schon wegen der Unfallgefahr und natürlich auch zur Fußball-WM. Feiert ein Arbeitnehmer die WM-Tore dennoch zu feuchtfröhlich, muss er sich danach eventuell Sorgen um seinen Arbeitsplatz machen, wenn die Nachwirkungen seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.

Vom Arbeitsplatz ganz ausschließen lässt sich die Fußball-WM sicher nicht. Gerade hier wird wohl am meisten über Fußball diskutiert und da will auch jeder mitreden können. Auf jeden Fall sollten sich Arbeitnehmer an die Weisungen ihres Chefs halten. Vielleicht zeigt ein fußballbegeisterter Vorgesetzter ja Verständnis und lädt zum gemeinschaftlichen Fußball-Event ein, natürlich nur, wenn es die Arbeitssituation erlaubt oder diese besondere Ausfallzeit nachgearbeitet wird. Na dann kann die Fußball-WM ja anrollen!

(all4press.de)