30.07.2020 - Stellungnahme zum Artikel: “PWB Rechtsanwälte ANKLAGE ERHOBEN“ in der Zeitschrift Finanztest vom 21.07.2020

Am 29.03.2020 hat die Zeitschrift Finanztest unter dem folgenden Link über eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Gera gegen mich, also den Rechtsanwalt Philipp Wolfgang Beyer, berichtet.

 

Vorangegangen war vor mehreren Jahren eine Berichterstattung der Haltungsjournalistin Daum über ein Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft Gera gegen mich und weitere Anwälte wegen eines angeblichen Betruges führt. Den sehr lesenswerten Bericht der Haltungsjournalistin Renate Daum finden Sie hier und hier.

In diesem dort erwähnten Ermittlungsverfahren geht es in erster Linie darum, dass die Kanzlei PWB-Rechtsanwälte einen Teil ihrer geschädigten Kapitalanlage Kunden das Angebot unterbreitet hat, für diese zu prüfen, ob wegen der erlittenen Kapitalanlageschäden in den Fällen Phoenix-Kapitaldienst, Securenta, BFI-Bank, WBG-Leipzig West AG u. a. ein Staatshaftungsanspruch gegen die BaFin bestehen könnte.

Vorausgegangen war diesen Prüfungen, die jetzt -nach 11 Jahren- erfolgen werden, ein vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Musterverfahren nach dem sog. „Informationsfreiheitgesetz“, das inzwischen zulasten der BaFin entschieden worden ist.

Das „Informationsfreiheitsgesetz“(IFG) dient in erster Linie dazu, Korruptionsfälle in der Verwaltung aufzudecken.

Alle diese Verfahren laufen in der Presse- und Internetberichterstattung unter dem Stichwort „Gelddruckmaschine“. Geprägt hat dieses Stichwort ein Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt ,dem wegen der über eintausend von uns gegen die BaFin eingereichten Klagen irgendwann der Kragen geplatzt ist, weil er nicht einsehen konnte, dass der von uns gewählte Weg der Einzelklagen gegen die BaFin der einzig richtige Weg war. 

Obwohl dazu von Gesetzes wegen nicht berufen, hat sich dieser Richter, nach mehreren zuvor gewonnenen Klagen, dazu hinreißen lassen, in die Urteile hineinzuschreiben, dass er sich von uns als Gelddruckmaschine missbraucht fühle.

Auf der nachfolgenden Entscheidung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesverwaltungsgerichtes hat dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH (6 A 1426/13 (7 K 1424/09)) entschieden, dass die BaFin uns jetzt den Strick herausgeben muss, an dem wir sie aufhängen wollen.

Die BaFin muss demzufolge alle wesentlichen Unterlagen an uns herausgeben, auf deren Grundlage wir einschneiden können, ob und ggf. in welcher Höhe möglicherweise Staatshaftungsansprüche bestehen. Sie muss auch sämtliche Verfahrenskosten des 11-jährigen Rechtsstreites tragen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Genau dies haben wir mit den etwa 3000 von uns gegen die BaFin und das Bundesfinanzministerium geführten Klageverfahren versucht und jetzt nach dem Urteil des HessVGH (6 A 1426/13 (7 K 1424/09) möglicherweise auch geschafft.

Das bedeutet, dass die BaFin -zunächst nur in dem Komplex Phönix -Kapitaldienst - einen Großteil der Unterlagen an uns herausgeben muss, die notwendig sind, um zu beurteilen und zu prüfen, ob tatsächlich Staatshaftungsansprüche gegen die BaFin und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehen könnten. 

Und übrigens: Es war richtig Einzelklagen zu führen und das Ausgangsgericht, wie der Richter sich ausgedrückt hat, als „Gelddruckmaschine“ zu benutzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Aus diesem oben erwähnten „Prüfungsangebot“ zur Prüfung von Staatshaftungsansprüchen an unsere Mandanten haben die BaFin und die Staatsanwaltschaft u. a. einen „gemeinschaftlichen bandenmäßigen Betrug“ zulasten der bereits zuvor geschädigten Anleger konstruiert.

Bemerkenswerter Weise ist diese „Konstruktion“ allerdings erst erfolgt, nachdem der Oberstaatsanwalt Schulz dieses Verfahren gegen uns zuvor eingestellt hat, weil wir seiner Auffassung nach mit unseren Angeboten zur „Prüfung von Staatshaftungsansprüchen“ alles richtig gemacht haben.

Grundlage für die Konstruktion eines „gemeinschaftlichen bandenmäßigen Betruges“ war der Umstand, dass der §4, Abs.4 des Finanzdienstleistungsgesetzes Staatshaftungsansprüche in der Regel ausschließt und wir es deswegen angeblich nicht behaupten durften, dass wir solche Ansprüche prüfen.

Das ist allerdings ganz offensichtlich falsch, wie Sie der Berichterstattung über die Klagen des Rechtsanwaltes Andreas Tilp wegen der Wirecard Pleite entnehmen können. Andreas Tilp hat deshalb vor kurzem ein sogenanntes Musterklageverfahren gegen die BaFin bei dem Landgericht Frankfurt eingeleitet. Die Einzelheiten dazu finden Sie hier und hier und hier.

Tilp hat bislang eigenen Angaben zufolge 50.000 Kläger für das Musterklageverfahren eingesammelt.

Das Verfahren wird er mit den gleichen Argumenten führen, die auch wir für die Prüfung einer Staatshaftungsklage verwenden werden.

Das jetzt von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren hing direkt und indirekt mit dem zuvor näher ausgeführten Verfahren wegen des angeblichen Betruges zusammen.

In dem ersten Verfahren geht es, wie Finanztest berichtet, um einen angeblichen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. In dem zweiten Verfahren geht es um eine angebliche Gebührenüberhebung. Das bedeutet, dass uns vorgeworfen wird, dass wir gegenüber Mandanten überhöhte Gebührten abgerechnet haben sollen.

 

Zum ersten Verfahren, dem angeblichen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz: Hier geht es darum, dass wir Anleger angeblich, ohne dazu die notwendige Erlaubnis gehabt zu haben, angeschrieben haben sollen. Diese Erlaubnis hatten wir, und sie liegt uns selbstverständlich auch schriftlich vor. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz haben wir unser Datenschutz- und Verwendungskonzept mehrfach zuvor vorgestellt.

Selbstverständlich hat der Datenschutzbeauftragte unser Konzept genehmigt. Kleinere Mängel haben wir nach der Prüfung umgehend beseitigt.

Was wir allerdings befremdlich finden: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Landesdatenschutzbeauftragte ganz offensichtlich „frisierte“ Akten vorgelegt, in denen wesentliche Aktenbestandteile fehlen.

Zum zweiten Verfahren: Wir haben keine überhöhten Gebühren von unseren Mandanten verlangt.

In Kürze werden wir hierzu an dieser Stelle ausführlich zu beiden Verfahren näher Stellung nehmen.

Eine der Grundlagen für den aktuellen Bericht über die Anklageerhebung in der Zeitschrift Finanztest war eine Presseanfrage der Haltungsjournalistin Daum vom 24.06.2020 an PWB-Rechtsanwälte.

Diese Anfrage war wie folgt gefasst:

 

„Sehr geehrter Herr Beyer, sehr geehrte Damen und Herren,

 wir haben mehrfach über Vorwürfe gegenüber Ihnen und Ihrer Kanzlei sowie Ermittlungen der Staatsanwaltschaft berichtet.

 Die Staatsanwaltschaft Gera hat vor kurzem zwei Anklagen vor dem Amtsgericht Jena erhoben.

 In der einen wird Ihnen, Herr Beyer, Gebührenüberhöhung vorgeworfen.

 In der anderen werden Ihnen, Herr Beyer, neben weiteren Mitarbeitern Ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft, der Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorgeworfen.

 

Was sagen Sie dazu?

 Weitere Ermittlungen sind bei der Staatsanwaltschaft anhängig, unter anderem zum Umgang mit Kapitalanlegern von Ihnen bzw. Ihren Mitarbeitern. Was sagen Sie dazu?

 Um eine Antwort bitten wir bis Mittwoch, 1. Juli 2020.

 

Mit freundlichen Grüßen

Renate Daum
Redakteurin“

 

Ich habe diese Presseanfrage wie folgt beantwortet:

 

„Sehr geehrte Frau Daum,

 Unterstellt, die Staatsanwaltschaft habe den Antrag an das Gericht gestellt, die Eröffnung der Hauptverhandlung in den von Ihnen erwähnten möglichen Ermittlungsverfahren zuzulassen, dann würde es sich voraussichtlich wie folgt verhalten:  Das Gericht würde über die Zulassung frühestens etwa in drei Monaten entscheiden.

 Bitte haben Sie darüber hinaus Verständnis dafür, dass ich mich zu möglichen laufenden Verfahren nicht äußere. Ihnen ist es wie mir bekannt, dass längere Zeit vor der Durchsuchung unserer Kanzleiräume im Juni 2017 in den einschlägigen Foren, wie durchgestochen, behauptet wurde, es habe bereits eine Durchsuchung stattgefunden, obwohl dies gerade nicht der Fall war.  Auf die Grundsätze zur unzulässigen Verdachtsberichterstattung weise ich hin.

 Stichwort „Gelddruckmaschine“. Ihr entsprechender Bericht über die vermeintlich fehlenden Erfolgsaussichten unserer Klagen gegen die BaFin, die einen vermeintlichen Betrug begründen würden, stellen sich inzwischen als falsch heraus. Mit Beschluss vom 02.06.2020 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Sache 6 A 1426/13 (7 K 1424/09) zu unseren Gunsten entschieden, dass die Berufung der BaFin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 23.06.2010-7K 1424/09.F-zurückgewiesen wird. Die BaFin muss deshalb jetzt die von uns gewünschte Auskunft erteilen. Die Kosten des Verfahrens wurden der BaFin auferlegt.

Demzufolge ist es jetzt auch nach etwa 11 Jahren klar, dass die Behauptung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main, wir würden das Gericht als „Gelddruckmaschine“ benutzen, objektiv falsch ist.

Gerne erteile ich Ihnen über die mutmaßlichen Folgen dieses Beschlusses gelegentlich weitere Auskunft und würde mich dieses Mal über eine unvoreingenommene Berichterstattung freuen.

 Bezugnehmend auf den von der BaFin unternommenen Versuch, das oben näher bezeichnete Verfahren durch möglicherweise strafbare, unbegründete Behauptungen -Strafanzeige- zu verhindern, würde ich mich darüber freuen, wenn Sie auch darüber berichten würden. Diese Entscheidung hat nämlich einen möglicherweise erheblichen Einfluss auf den Anlegerschutz, den Sie ebenfalls vertreten.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Philipp Wolfgang Beyer

 

Rechtsanwalt“

 

 

Daraufhin erhielt ich das folgende Schreiben der Journalistin Daum, die durch Ihre Berichterstattung in letzten Jahren sehr viel Schaden angerichtet hat:

 „On 03.07.20 14:49, Daum, Renate wrote:

Sehr geehrter Herr Beyer,

 vielen Dank für Ihren Hinweis auf den Beschluss vom 2.6.2020. Wir bitten Sie, uns diesen zuzusenden, da ich ihn in Urteilsdatenbanken bislang nicht finden konnte.

 Wie Sie wissen, bezogen sich die Vorwürfe in unserer Berichterstattung nicht zentral auf die Frage, ob die Bafin gegebenenfalls zur Auskunft verpflichtet sein könnte oder nicht. Daher können wir Ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Renate Daum“

Beantwortet haben wir diese E-Mail unter Bezug auf das Hauptverfahren, in dem es um den bandenmäßigen Betrug geht, wie folgt:

 

„Sehr geehrte Frau Daum,

von Mandanten habe ich bisher keine Freigabe zur Weitergabe des Beschlusses erhalten. Sie können diesen Beschluss 6 A 1426/13 (7 K 1424/09) aber bei dem erkennenden Gericht abfordern. Dieser Beschluss betrifft ein Auskunftsersuchen nach dem IFG in Sachen Phönix Kapitaldienst an die BaFin. Er hat selbstverständlich Auswirkungen auf das anhängige Ermittlungsverfahren. Es handelt sich um den Leitbeschluss in allen vor dem Hessischen VGH noch anhängigen Verfahren. Wie Sie dem Beschluss entnehmen werden, wurden die Kosten für dieses 11 Jahre dauernde Verfahren der BaFin auferlegt. Es liegt nach diesem Leitbeschluss sehr nahe, dass die weiteren Verfahren mit einer vergleichbaren Kostenentscheidung zulasten der BaFin enden werden -einmal abgesehen von denjenigen Verfahren, die durch die erfolgte Berichterstattung in der Zeitschrift Finanztest, nämlich in allen diesen Fällen, durch vorzeitige Kündigung und damit zu weiteren Lasten der geschädigten Anleger beendet wurden.

 

Kein strafbarer "Betrug" zulasten unserer Mandanten

Es kann in allen diesen Fällen dann kein strafbarer "Betrug" zulasten unserer Mandanten mehr vorliegen, weil es in allen diesen Fällen dann nämlich an dem Tatbestandsmerkmal des Betruges, dem sogenannten “Vermögensschaden" bei den vermeintlich betrogenen Mandanten fehlt. Der Grund: Die BaFin muss nämlich zahlen und dieser Umstand fällt gerade nicht unter das Tatbestandsmerkmal des "Vermögensschadens".

 

Versuchter „Betrug“?

Es könnte dann lediglich ein versuchter Betrug bleiben. Und zwar überhaupt nur dann, wenn man davon ausginge, dass wir gegenüber unseren Mandanten die Behauptung aufgestellt haben, dass es möglich sei, Staatshaftungsansprüche entgegen § 4, Abs.4 FinDAG gegen die BaFin durchzusetzen.

Genau dies haben wir aber zu keinem Zeitpunkt behauptet. Wir haben lediglich behauptet, dass wir diese Ansprüche nach der jetzt endlich durch das Gericht festgestellten Akteneinsicht prüfen werden. Das werden wir selbstverständlich auch tun.

Im Übrigen würde es sich bei dieser „Behauptung“ um eine sogenannte „Rechtsbehauptung“ handeln, bei der es sich niemals um eine betrügerische Handlung handeln kann. Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 25. Januar 2001 – 2 Ws 30/01 –, juris festgestellt, dass es sich bei derartigen „Rechtsbehauptungen“ immer um „Meinungen“ und nicht um ggf. falsche Tatsachenbehauptungen handelt.

Deshalb schreibt das OLG auch folgendes im Leitsatz dieser Entscheidung:

„Behauptet ein Rechtsanwalt in einem Zivilprozess der Wahrheit zuwider, es gebe gerichtliche Entscheidungen, in denen eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten worden sei, so macht er sich nicht wegen versuchten Betruges strafbar.“

 

Zur Begründung führt das Gericht aus:

 „Zutreffend gehen Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass falsche Rechtsbehauptungen eine Strafbarkeit wegen Betruges nicht begründen können. Der Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO unterliegen nur Tatsachen, nicht aber Rechtsausführungen (vgl. BGH JR 1958, 106).“

Es folgt damit dem Bundesgerichtshof, der seine Meinung in dieser Frage bisher -seit 1958- nicht geändert hat.

Mit den von uns verwendeten Formulierungen, dass wir Staatshaftungsansprüche prüfen werden, haben wir aber noch nicht einmal falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

 

Strafanzeige einer deutschen Großbank wegen des Verdachtes der Geldwäsche gegen die Phönix Kapitaldienst

 Wir haben inzwischen -nach dem erwähnten Beschluss (6 A 1426/13 (7 K 1424/09))- von der BaFin die Mitteilung erhalten, dass vor unserem ersten Auskunftsgesuch an die BaFin wenigstens eine Strafanzeige einer deutschen Großbank wegen des Verdachtes der Geldwäsche gegen die Phönix Kapitaldienst eingegangen ist. Diese Anzeige wurde, unserer vorläufigen Einschätzung nach, ganz offensichtlich entweder gar nicht oder aber allerwenigstens nur stiefmütterlich von der BaFin bearbeitet.

 

Staatshaftung in Sachen Wirecard trotz § 4.Abs.4 FinDAG

Sicherlich sind sie mit den Vorgängen um die Diskussion über mögliche Staatshaftungsansprüche gegen die BaFin in der Sache Wirecard befasst.

Unter der Domain https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/wirecard-erste-klagen-auf-schadenersatz-gegen-die-bafin-16836475.html schreibt die FAZ, dass sich „die deutsche Finanzaufsicht Bafin auf Schadenersatzklagen gefasst machen“… muss.

  „Michael Leipold, Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, bereitet im Auftrag von rund 300 geschädigten Wirecard-Anlegern eine Klage gegen die Behörde vor. „Wir prüfen derzeit, wie wir die Bafin in Haftung nehmen können“, sagte Leipold am Sonntag der F.A.Z.“ …“ Vieles spreche dafür, dass werthaltige Ansprüche …gegen die Bafin bestehen könnten.“… „Auch die Berliner Rechtsanwälte Marc Liebscher und Wolfgang Schirp bereiten eine Sammelklage wegen Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland vor. Grund ist für sie ebenfalls „das krasse Versagen der deutschen Aufsichtsbehörden“ im Fall Wirecard. „Dafür werden wir die Bundesrepublik für unsere Mandanten auf Schadensersatz verklagen“, kündigte Liebscher an.“… „Wirecard wurde seit vielen Jahren des Betrugs und der Geldwäsche verdächtigt. Als die britische Wirtschaftszeitung „Financial Times“ Anfang 2019 konkrete Vorwürfe gegen den Münchner Zahlungsabwickler erhoben hatte, habe die Bafin dies nicht zum Anlass für eine breit angelegte Sonderuntersuchung genommen, kritisierte Rechtsanwalt Leipold. Tatsächlich wurde der Fall Wirecard nach einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ von den deutschen Finanzaufsehern trotz zahlreicher Hinweise auf möglichen Bilanzbetrug nur mit minimalem Aufwand überprüft.“

 „…, Dass für eine solch aufwendige Prüfung nicht genügend Personal abgestellt wurde, ist ein schwerer Fehler“, sagte Leipold. „Ein einzelner Mitarbeiter kann allein eine derart komplexe Firmenstruktur wie bei Wirecard nicht überblicken.“ Es sei zudem fraglich, ob sich die Bafin in einem solch konkreten Fall allein auf die Wirtschaftsprüfer verlassen könne. EY hatte der Wirecard-Bilanz 2018 noch ein uneingeschränktes Testat erteilt.“

 Nichts anderes haben wir dem Grunde nach behauptet: Wir prüfen deshalb Staatshaftungsansprüche nach Auskunftserteilung.

Wie im Fall Wirecard hat die BaFin unserer Auffassung nach schlampig oder gar nicht nach der Geldwäscheanzeige geprüft.

Warum könnten entgegen der Formulierung in § 4.Abs 4.FinDAG Staatshaftungsansprüche gegen die BaFin bestehen? Warum behaupten die in der FAZ erwähnten Kollegen, es werden Staatshaftungsansprüche geprüft und Klagen eingereicht, wenn dies doch angeblich ausgeschlossen sein soll?

Unserer Auffassung nach aus den folgenden Gründen:

Es besteht für jeden Amtsträger, also auch für die Beamten der BaFin, die Pflicht, sich jedes Amtsmissbrauches gegenüber „Dritten“ zu enthalten, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte. Ein Amtsmissbrauch ist dabei stets bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen (BGH, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 252; vom 15. Mai 2003 - III ZR 42/02, VersR 2003, 1306, 1307 f.; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, NJW 1990, 836, 838; vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85, VersR 1986, 1100, 1102).

Die Haftung wegen Amtsmissbrauches setzt nicht das Wissen voraus, wer im Einzelnen der Geschädigte sein werde. Es genügt, dass wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmissbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in den Willen aufgenommen und gebilligt wird (BGH, 12. Juni 1986 - III ZR 192/85, Vers. 1986, 1100).

Die Verpflichtung des Beamten, sich jedes Amtsmissbrauches zu enthalten, besteht gegenüber jedem Bürger, der durch das amtsmissbräuchliche Verhalten geschädigt werden könnte; dieser ist insoweit stets Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB (BGH, 22. Mai 1984 - III ZR 18/83). Zu unterscheiden ist zwischen dem Schutzzweck des Amtsgeschäftes und dem Schutzzweck des Verbotes des Amtsmissbrauches.

Auch wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem Allgemeininteresse oder dem Interesse einer bestimmten Einzelperson zu dienen bestimmt ist, muss der Beamte bei seiner Tätigkeit sein Amt sachlich und in Einklang mit den Forderungen von Treue und Glauben und guter Sitte führen. Verstößt er hiergegen, so missbraucht er sein Amt.

Die Pflicht, sich jedes solchen Missbrauches zu enthalten, besteht gegenüber jedem, der durch das missbräuchliche Behördenverhalten geschädigt werden könnte. Eine Amtshaftung kommt daher wegen eines Amtsmissbrauches in Betracht, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit unzulässig weit von ihren eigentlichen Überwachungsaufgaben entfernt hat.

Genau das würden wir in den von uns möglicherweise durchzuführenden Staatshaftungsverfahren der BaFin vorwerfen. Ein vergleichbares amtsmissbräuchliches Verhalten werfen die Kollegen, die jetzt in der Wirecard Angelegenheit gegen die BaFin vorgehen wollen, der BaFin vor.

 

BGH: kein Ausschluss von Staatshaftungsansprüchen wegen §4 Abs.4 FinDAG

Entgegen der von den Anzeigeerstatterin BaFin und der Staatsanwaltschaft Gera inzwischen vertretenen Auffassung, hat der Bundesgerichtshof gerade nicht entschieden, dass Staatshaftungsansprüche wegen §4 Abs.4 FinDAG gegen die BaFin ausgeschlossen seien.

Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass Staatshaftungsansprüche wegen §4.Abs.4 FinDAG nicht bestehen können, wie die Anzeigeerstatterin und die Staatsanwaltschaft (inzwischen) rechtsirrig voraussetzen.

 In seinem Urteil vom 20. Januar 2005, BGH III ZR 48/01, hat der BGH genau diese Haftungsgrundlage als möglich erkannt:

 

„Angesichts dieses Befundes und der komplexen Materie kann nicht davon gesprochen werden, dass sich das Bundesaufsichtsamt von seinen Aufgaben so weit entfernt hat, dass eine Amtshaftung - ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG - aus dem Gesichtspunkt des Amtsmissbrauches in Erwägung zu ziehen wäre.“

Vergleiche:

BGH III ZR 48/01, Urteil vom 20. Januar 2005

Dass in dem vom BGH entschiedenen Fall eine Haftung nicht als gegeben angesehen wurde, ändert nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit einer Haftung, die vom BGH ausdrücklich in den Raum gestellt und anerkannt wurde.

Genau aus diesem Grund können die Kollegen jetzt zurecht behaupten, dass sie Staatshaftungsansprüche gegen die BaFin im Fall Wirecard nicht nur prüfen, sondern auch tatsächlich Klagen einreichen, ohne sich des Betruges oder des versuchten Betruges schuldig zu machen.

 

Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegen die BaFin

Und warum die von uns vorgeschalteten Auskunftsklagen, die das Hessische Verwaltungsgericht als „Gelddruckmaschine“ bezeichnet hat?

Nur die von uns eingereichten Auskunftsklagen können den von uns gemutmaßten Amtsmissbrauch der BaFin aufdecken. Ohne die vorgeschalteten IFG-Verfahren wäre das überhaupt nicht möglich, weil wir ohne die Ergebnisse dieser Klagen keine Kenntnis der internen Vorgänge bei der BaFin und im Bundesfinanzministerium bekommen würden, so wie dies jetzt nach dem Beschluss des HessVGH (6 A 1426/13 (7 K 1424/09) in der Sache Phönix Kapitaldienst möglich sein wird.

Es sind bei dem Ergebnis der von uns geführten Klagen nicht nur Fälle denkbar, in denen bestimmte Daten aus sachfremden Erwägungen an andere Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, nicht weitergeleitet wurden; sondern eben auch der Fall, dass die BaFin der Strafanzeige wegen Geldwäsche in der Sache Phönix Kapitaldienst (oder eben auch in den anderen von uns erfragten Fällen) nicht nachgegangen ist oder aber sie nicht weitergeleitet hat.

Für den Fall der erfolgreichen Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland stünden in den von uns vertretenen Fällen möglicherweise mehrere Milliarden Schadenersatzforderungen im Raum.

Wegen des jetzt festgestellten Verhaltens der BaFin wären diese Ansprüche unserer Auffassung nach auch nicht verjährt; zumindestens dürfte sich die BaFin unserer Rechtsauffassung nach im Schadenersatzprozess nicht erfolgreich darauf berufen.

Nachdem wir der Bundesrepublik durch unsere erfolgreichen Verfahren in den gegen sie geführten Phoenix-Kapitaldienst Sachen einen beträchtlichen Vermögensverlust durch erfolgreiche Klagen des Kollegen Kilian gegen die EdW zugefügt haben, gehen wir davon aus, dass es sich bei dem nun gegen uns eingeleiteten Verfahren um eine Retourkutsche handelt, um weitere erfolgreiche und vor allem teure Verfahren gegen die BaFin zu vermeiden.

Denn zunächst hat die Generalstaatsanwaltschaft Thüringen das von der BaFin -dort von Frau Dr. Drömel- gegen uns angestrengte Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die von uns an die Anleger versandten Schreiben rechtlich einwandfrei seien, weil gerade nicht zu erkennen sei, dass deren Inhalte den Betrugstatbestand erfüllen.

Die Phönix Kapitaldienst Verfahren des Kollegen Kilian gegen die EdW

 PWB Rechtsanwälte haben im Betrugsfall Phoenix-Kapitaldienst im Jahr 2009 insgesamt etwa 1.900 geschädigte Mandanten gegen die staatliche Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) vertreten. Die von PWB Rechtsanwälten vertretene Gesamtschadensumme betrug über 60 Millionen Euro.

Im Zusammenhang mit der Akquisition der Phoenix Mandanten wurde mir damals, also im Jahr 2009, von dem Berater der Verbraucherzentrale Suhl, Günther Pfaff, ein „strafbarer Betrug zulasten unserer Mandanten“ vorgeworfen - und zwar mit einer exakt identischen Begründung wie in dem jetzt gegen uns eingeleiteten Ermittlungsverfahren durch die BaFin bzw. die Staatsanwaltschaft Gera.

 Die Begründung damals wie heute:

 

-       „Der von uns geltend gemachte Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen“ und

-       „es sei deshalb unwahrscheinlich, dass wir gegen eine Bundesbehörde (damals) beziehungsweise den Staat (heute) gerichtliche Ansprüche durchsetzen können.“

 

Die Rolle der Verbraucherzentrale Thüringen

 Seit 2006 warteten die etwa 30.000 geschädigten Anleger der Phoenix Kapitaldienst GmbH auf ihre Entschädigungen von der Entschädigungseinrichtung Deutscher Wertpapierhandelsunternehmen/Berlin.

Etwa 3.500 geschädigte Thüringer/innen ließen sich von dem Verbraucherzentralen Berater Günther Pfaff in Suhl beraten.

 

Der juristisch nicht qualifizierte Verbraucherzentralen Berater Pfaff hat es aktiv verhindert, dass geschädigte Phönix-Anleger ihre Ansprüche erfolgreich gegen die EdW durchsetzen.

Eigenen Angaben zufolge hat der Berater Pfaff etwa 3.500 Phoenix-Anleger beraten.

Seine Beratungsgespräche hat er in mindestens einem nachweisbaren Fall so aufgebaut, dass er den Deutschen Verbraucherschutzring und die sachbearbeitenden Rechtsanwälte von PWB, die mit dem DVS zusammenarbeiten, diskreditiert und ihnen strafbare Handlungen unterstellt hat.

 Er hat dies getan, indem er gegenüber Bratungskunden der Verbraucherzentrale Suhl behauptet hat, die Rechtsanwälte von PWB würden ihre Mandanten in betrügerischer Weise darüber täuschen, dass sie erfolgreich Ansprüche auf eine höhere Entschädigung durchsetzen können als die EDW von Gesetzes wegen ohnehin zahlen müsse.

 Über eines dieser „Beratungsgespräche“ liegen insgesamt drei eidesstattliche Versicherungen von ehemaligen DVS Mitarbeitern vor, die sich von Günther Pfaff, dem Berater der Verbraucherzentrale Suhl, getarnt als vermeintlich geschädigte Anleger haben beraten lassen.

Trotz dieser Vorwürfe hat der Kollege Matthias Kilian insgesamt im Fall Phoenix ca. 800 Verfahren in der ersten und - wegen vorzeitiger Klagerücknahmen - nur etwa 350 Verfahren in zweiter Instanz nach den grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH), BGH XI ZR 434/10; XI ZR 435/10; XI ZR 436/10;XI ZR 67/11 für unsere Mandanten geführt und gewonnen.

Diese grundlegenden Entscheidungen hat der Kollege Matthias Kilian federführend vorbereitet und unter Zuhilfenahme eines BGH-Anwaltes erstritten.

Unserer Auffassung nach musste der damalige Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble wegen der von Herrn Kilian gewonnenen Verfahren etwa 141 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung stellen, um die EdW zu kapitalisieren und die Phoenix Anleger auszuzahlen. Dies entnehmen wir jedenfalls den Artikeln: “ Die Wut der Vermögensverwalter: Der Fall Phoenix und die Reform der EdW-Beiträge“ https://www.dasinvestment.com/die-wut-der-vermoegensverwalter-der-fall-phoenix-und-die-reform-der-edw-beitraege/. DASINVESTMENT führt in diesem Beitrag folgendes aus:

„Um die Phönix-Opfer nach jahrelangem Streit 2009 zumindest teilweise zu entschädigen, musste die EdW einen Kredit der Bundesregierung in Höhe von 128 Millionen Euro aufnehmen.“

In dem Beitrag: „Neuer Kredit nötig: EdW pleite?“ schreibt DASINVESTMENT unter der Domain https://www.dasinvestment.com/neuer-kredit-noetig-edw-pleite/:

„Laut „Handelsblatt“ sehe sich die EdW nicht in der Lage, die berechtigten Entschädigungsansprüche von rund 30.000 von der im Jahr 2005 erfolgten Pleite der Phoenix Kapitaldienst betroffenen Anleger zu bedienen. Daher habe der Haushaltsausschuss des Bundestages einen weiteren Kredit in Höhe von bis zu 141 Millionen Euro genehmigt. Die Zeitung beruft sich dabei auf Kreise des Gremiums.

Ein erster Kredit über 128 Millionen Euro, den der Bund Ende 2008 gewährt hatte, werde offenbar in den nächsten Wochen aufgebraucht sein. Keine Überraschung für den Verbund unabhängiger Vermögensverwalter (VuV), der seit Jahren das marode Entschädigungssystem geißelt und für eine Neuordnung eintritt. „Faktisch ist die EdW insolvent", zitiert das Handelsblatt VuV-Chefjustiziar Nero Knapp.“

Vergleiche dazu auch den Bericht : „Phoenix-Entschädigung: Bund gibt EdW neuen Millionen-Kredit“unter  https://www.cash-online.de/berater/2011/phoenix-entschaedigung-bund-gibt-edw-neuen-millionen-kredit/48427.


Der Einstellungsbeschluss der StA

Der Einstellungsbeschluss der StA. vom 8.2.2016, unterzeichnet vom Oberstaatsanwalt Schulz, an die BaFin führt dazu folgendes aus:

„Ermittlungsverfahren gegen …Löbdergraben 11 a, 07743 Jena wegen Betruges

Sehr geehrte Damen und Herren, in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 21.10.2014 folgende Entscheidung getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt.

Gründe:

Dem beschuldigten Rechtsanwalt wird vorgeworfen, in gleichlautenden Schreiben an mögliche zukünftige Mandanten über die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage gegen das Bundesministerium für Finanzen bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht getäuscht und diese Personen dadurch zu einer wenig aussichtsreichen Mandatierung veranlasst zu haben.

Das Verfahren war einzustellen.

Der beschuldigte Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwaltskanzlei hat nicht getäuscht.

Voraussetzungen für eine Berufsstraftat ist eine Täuschungserklärung über Tatsachen. Bloße Rechtsausführungen sind hingegen, wenn sie allein die Rechtslage beurteilen, keine Täuschungserklärungen. Die von dem beschuldigten Rechtsanwalt in seinem Schreiben vorgetragenen Gesichtspunkte sind überwiegend Rechtsausführungen. Es handelt sich nicht um Erklärungen über Tatsachen.

Hinzu kommt, dass das Schreiben detaillierte Angaben über anfallende Kosten und mögliche Folgen enthält. Ein möglicher Mandant wird daher nicht getäuscht. Das Verfahren war daher einzustellen.

Etwaige Zivilrechtliche Ansprüche werden durch die Entscheidung nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen,

gez. Schulz

Oberstaatsanwalt“

Diesen Beschluss erhalten Sie von der BaFin, es besteht ein Anspruch nach dem IFG auf Herausgabe.

Eine Auskunft darüber, warum das Verfahren zunächst eingestellt, dann aber wieder aufgenommen wurde, hat uns die Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt.

Allerdings kam es nach der Einstellung zu einem Gespräch zwischen Frau Dr. Drömel, dem Vorstand der Thüringer Anwaltskammer und der Staatsanwaltschaft in den Räumen der Anwaltskammer Thüringen.

Ganz offensichtlich wurde dort dann der Beschluss gefasst das Verfahren wieder aufzunehmen, um die jetzt von uns angestrengten Verfahren gegen die BaFin „kostengünstig“ zu beenden.

Wir gehen aber nicht davon aus, dass es dazu kommen wird: Wird nämlich auch nur eine Klage der Kollegen gegen die BaFin in Sachen Wirecard zugelassen und zeichnet sich ab, dass diese Klage auch begründet ist, wird uns aller Voraussicht nach kein Strafgericht verurteilen -warum auch? Die mögliche Durchsetzung der Staatshaftungsansprüche gegen die BaFin, die jetzt so vehement von der Staatsanwaltschaft Gera bestritten wird, stünde dann nämlich endgültig und unzweifelhaft fest.

 Die Strafanzeige der Deutschen Großbank ebenso wie den Sonderprüfungsbericht von Ernst & Young, in den wir nach der Entscheidung (Beschluss des HessVGH (6 A 1426/13 (7 K 1424/09)) ebenso Einsicht nehmen dürfen, lasse ich Ihnen zukommen, sobald er hier vorliegt.

 

Mit freundlichen Grüßen 


Philipp Wolfgang Beyer
Rechtsanwalt, Partner

Geschäftsführender Gesellschafter



PWB Rechtsanwälte

Löbdergraben 11 a

07743 Jena


Telefon: 03641/35 35 08

Telefax: 03641/35 35 09

Email:   pwb(at)pwb-law.de“