06.09.2017 - Auto-Abgas-Skandal: Neuwagen statt Nachbesserung

In nahezu allen Pkw der Baujahre 2008 – 2015 sind illegale Abgas-Abschalteinrichtungen verbaut. Betroffen sind sowohl Diesel- als auch Benzinfahrzeuge. Auch wenn die Hersteller zwischenzeitlich Nachbesserung in Form eines Software-Updates anbieten, muss der Käufer diese nicht akzeptieren, so ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Regensburg (Az.: 7 O 967/16). Der Kunde könne ebenso einen Neuwagen oder Schadensersatz verlangen, so die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com).

Wer einen Pkw hat, der vom Abgas-Skandal betroffen ist, hat, so das LG Regensburg, ein Recht auf Nacherfüllung. Nach geltender Gesetzeslage, so Rechtsanwalt Sascha Giller, könne diese entweder in Form der Nachbesserung, oder aber durch die Neulieferung eines mangelfreien Pkw erfolgen. Konkret bedeutet das: Nachdem immer noch unklar ist, ob ein Software-Update nicht langfristig nachteilige Folgen für das Fahrzeug, wie etwa einen erhöhten Spritverbrauch hat, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Autopreises oder den Anspruch auf ein neues Fahrzeug. Zwischenzeitlich haben weitere acht Landgerichte Urteile in vergleichbaren Fällen gesprochen, in denen dem Kunden die Neulieferung zugesprochen wurde (Berufung wurde für diese Urteile zugelassen).

Das oben zitierte Urteil aus Regensburg sei exemplarisch, so Giller. Ein Mann hatte einen SEAT erworben und drängte nach dem Bekanntwerden des Abgas-Skandals auf eine Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges. Die angebotene Nachbesserung müsse der Kunde nicht akzeptieren, so das Gericht. Die Nachbesserung in Form eines Software-Updates sei gegenüber einer Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs erheblich nachteiliger und müsse daher nicht akzeptiert werden.

Betroffenen, die sich mit einem zweifelhaften Software-Update also nicht begnügen wollen, bietet die Kanzlei entsprechende Hilfe und Unterstützung an. Für Rechtschutzversicherte entstünden keinerlei Kosten, so Sascha Giller, weil zunächst eine Deckungszusage beim Versicherer eingeholt wird. „Sie sollten“, so Rechtsanwalt Giller, „diese Chance nutzen und falls möglich ebenfalls ein Ihnen zustehendes Neufahrzeug oder wahlweise Schadensersatz beanspruchen.“