22.02.2017 - Bausparer enttäuscht: BGH erlaubt einseitige Kündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass Bausparkassen alte, hochverzinste Verträge unter bestimmten Umständen kündigen können (Az.: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Allerdings betrifft dieses Urteil nur ganz bestimmte Konstellationen. Was also ist zu tun, wenn die Bausparkasse eine Kündigung schickt? Ob die Kündigung rechtens ist oder nicht hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend dabei ist, ob der Vertrag bereits zuteilungsreif ist, falls Ja, seit wann er die Zuteilungsreife besitzt und ob die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart wurde.

Eine Kündigung ist nicht rechtmäßig, wenn der Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist und wenn er seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif ist. Eine Kündigung ist allerdings rechtmäßig, wenn die volle Bausparsumme durch die Einzahlungen erreicht wurde.

Wer glaubt, seine Kündigung ist nicht rechtmäßig, sollte auch das oft mit der Kündigung ausgezahlte Sparguthaben nicht annehmen, bzw. ausgeben. Selbstverständlich bietet unsere Kanzlei auch entsprechende Hilfe an.