29.06.2016 - Aktuelle Warnungen der BaFin

Rückruf Medien GmbH

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. Februar 2016 der Rückruf Medien GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Praß, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet. Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Rückruf Medien GmbH auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, Gelder angenommen. Damit betreibt die Rückruf Medien GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Rückruf Medien GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte wurde nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG Herr Rechtsanwalt Klaus Siemon, Köln, als Abwickler bestellt. Der Bescheid ist bestandskräftig. 

CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, Oberhausen, mit Bescheid vom 18. Februar 2016 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Die CSA Unternehmensverwaltung mit sog. „Kauf- und Abtretungsverträgen“ und „qualifizierten Nachrangdarlehen“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der CSA Unternehmensverwaltungs-GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, mit Beschluss vom 19. Mai 2016 abgelehnt. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. 


Thorsten Karl Peter Wilke


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Thorsten Karl Peter Wilke, Bergisch-Gladbach, mit Bescheid vom 24. Mai 2016 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln. Wilke schloss mit Dritten Vereinbarungen, nach denen er verpflichtet ist, das angenommene Kapital nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums an die Geldgeber zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Vereinbarungen betreibt Herr Wilke das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.