07.04.2016 - BGH zu Zinssatz-Swap-Geschäften: Konnexität erstmals definiert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 22. März 2016 (Az.: XI ZR 425/14) seine Grundsätze vom 28. April 2015 (Az.: XI ZR 378/13) bekräftigt. Im Falle eines anfänglichen negativen Marktwertes muss die Bank den Kunden über diesen Umstand und dessen Höhe regelmäßig unterrichten. Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com): „Auch wurde erstmalig erklärt, wann eine Unterrichtung ausnahmsweise nicht erfolgen muss.“

 

Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen seit 2006 mehrere Zinssatz-Swap-Geschäfte mit der Landesbank WestLB getätigt. Laut der klagenden Gemeinde wurde sie von der Bank jedoch nicht über die Höhe des Marktwertes informiert. Der BGH hat der Klägerin in diesem Punkt recht gegeben. Er hat aber auch nochmals betont, dass hierbei eine Aufklärungspflicht nicht unter dem Gesichtspunkt der objektgerechten Beratung zu fordern ist, sondern der schwerwiegende Interessenkonflikt der Bank, der bei eigenen Swap-Geschäften entsteht, die Beratung erfordert.

 

Erstmals wurde auch die Frage geklärt, wann ein Swap-Vertrag mit einem Darlehensvertrag konnex ist. In diesem Fall muss die Bank den Kunden nämlich nicht auf den schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen. Rechtsanwalt Sascha Giller (www.pwb-law.com): „Für die Konnexität ist es laut BGH erforderlich, dass der Abschluss des Darlehens- und Swap-Vertrages mit derselben Bank erfolgt.“ Außerdem müsse sich der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrages mit der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta des Darlehensvertrages decken, zumindest diese nicht übersteigen, so Rechtsanwalt Giller weiter. Bei variabel verzinslichen Darlehen müssen die Laufzeiten des Darlehens- und Zinssatz-Swap-Vertrages gleich sein. Handelt es sich hingegen um ein Festdarlehen, müssen sich die Laufzeiten des Zinssatz-Swap-Vertrages und der Zinsbindung entsprechen, jedenfalls jedoch darf die Laufzeit des Vertrages nicht höher sein als die der Zinsbindung. Der aus dem Swap-Vertrag für die Bank hervorgehende Zinssatz muss dem für den Kunden im Darlehensvertrag vereinbarten variablen oder festen Zins entsprechen.

 

Mit dieser Ausformulierung von Tatbeständen für die Konnexität lässt sich zukünftig leichter ermitteln, ob die Bank den Kunden über einen anfänglichen negativen Marktwert zu unterrichten hatte oder nicht. Nur wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, muss die Bank den Kunden bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages nicht über diesen Umstand informieren. Ansonsten hat die beratende Bank immer eine Aufklärungspflicht. „Es ist ratsam, abgeschlossene Verträge auf einen Verstoß gegen diese Pflicht überprüfen zu lassen“, so Giller.