30.03.2016 - Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts fallen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Das FG Köln hat gegen sein Urteil vom 13. Januar 2016, Aktenzeichen 14 K 1861/15, die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.