03.11.2015 - Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum

3. November 2015. Rechtzeitig zum Beginn der Karnevalszeit wollen wir Sie auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln aufmerksam machen:

Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, so handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. Dies entschied das Finanzgericht Köln. Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen.

Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. August 2015, Aktenzeichen 10 K 3553/13.