01.09.2015 - Anlageberatung: Mehre Fehler verjähren nicht alle zur gleichen Zeit

1. September 2015. Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln.

Dies hat der Bundesgerichtshof entscheiden. Der BGH stellte fest: Bei der eingeschränkten Fungibilität (Austauschbarkeit, Ersetzbarkeit) einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge handelt es sich um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind.

Das heißt, dass vor Gericht jeder einzelne Verstoß auch einzeln betrachtet werden muss. Unterlaufen z.B. einem Berater bei der Vermittlung eines Anlageproduktes mehrere Fehler, so verjähren diese nicht zu einem einzigen, sondern zu jeweils verschiedenen Zeitpunkten.

Das vollständige Urteil senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.