05.06.2015 - Schneeballsystem bei Osnabrücker Verlagsgesellschaft bestätigt

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Serie von Entscheidungen Verurteilungen eines Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters einer Osnabrücker Verlagsgesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz durch das Landgericht Osnabrück bestätigt.

Der Geschäftsführer hatte eine Vielzahl von Personen dazu veranlasst, sog. Medienbriefe zu erwerben. Sie zahlten Beträge zwischen 5.000 Euro und 20.000 Euro, in Ausnahmefällen auch bis zu 100.000 Euro und traten dadurch der Verlagsgesellschaft als stille Gesellschafter bei.

Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung des Landgerichts, dass der Geschäftsführer angesichts der jahrelangen bilanziellen Überschuldung der Verlagsgesellschaft die potenziellen Geldgeber über die wirtschaftliche Lage hätte aufklären müssen. Das Unterlassen dieser Aufklärung sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger. Die Auffassung des Verlegers, aus einem Privatgutachten ergebe sich für die Verlagsgesellschaft eine positive Fortführungsprognose, teilte das Gericht nicht. Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten, dass das Aktivvermögen der Verlagsgesellschaft im Wesentlichen aus Forderungen an den Verleger bestand und das Passivvermögen aus Verbindlichkeiten gegenüber den jetzt klagenden Geldgebern aus der Zeichnung der Medienbriefe.

Insgesamt sei die Verlagsgesellschaft jedenfalls seit 2001 sowohl bilanziell als auch tatsächlich überschuldet gewesen. Die Verlagsgesellschaft brach im Laufe des Jahres 2013 zusammen, als viele stille Gesellschafter nach Presseberichten über eine mögliche Insolvenz ihre Einlagen zurückforderten. Der Geschäftsführer habe die Anleger auch über die Verwendung der Mittel getäuscht, so die Richter weiter. Während er den Anlegern gegenüber angab, die Einlagen für Investitionen zu verwenden und im Prozess vortrug, das Geld für das operative Geschäft einzusetzen, ergab sich tatsächlich ein anderes Bild: Der Geschäftsführer hatte ein sog. Schneeballsystem aufgebaut. Er verwendete zur Aufrechterhaltung des Systems die Einlagen neuer Anleger auch zur Zahlung fälliger Ausschüttungen an andere Medienbriefinhaber oder zur Rückzahlung von Einlagen nach Kündigung der Teilhaberschaft.

Die vom Gericht bislang entschiedenen 14 und noch anhängigen 35 Verfahren gegen den Geschäftsführer betreffen sämtlichst Schadensersatzansprüche der Kleinanleger. Sie unter-scheiden sich damit grundlegend von den beim Landgericht Münster anhängigen Rechtstreitigkeiten. Dort waren dem Insolvenzverwalter Ansprüche gegen die stillen Gesellschafter zugesprochen worden. Sie richteten sich auf Rückzahlung von Vorabvergütungen auf Gewinne, die die Verlagsgesellschaft nie gemacht hatte. Solche Ansprüche können sich aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

U. a. Beschluss vom 29. April 2015, Aktenzeichen 8 U 31/15, Vorinstanz Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 7 O 613/14