16.04.2015 - Commerzbank: Schadenersatz wegen Falschberatung einer Stiftung

16. April 2015. Anfang des Jahres hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main ein Urteil gefällt, das Signalwirkung für viele Stiftungen hat. Die Commerzbank wurde zu Schadenersatz wegen Beratungsfehler und Verschweigen von Rückvergütungen verurteilt. Die an eine Stiftung verkaufte Beteiligung muss rückabgewickelt und der Schaden ersetzt werden (Az: 1 U 32/13). „Ein Urteil mit einem bemerkenswerten Tenor“, sagt Florian Nolte, Rechtsanwalt bei PWB Rechtsanwälte.

 Das OLG hat in seinem Urteil besonders betont, dass eine Anlageberatung schon dann falsch ist, wenn sie nicht anlegergerecht ist. „Und gerade eine Stiftung ist verpflichtet, ihr Kapital sicher anzulegen“, erklärt PWB-Rechtsanwalt Florian Nolte (www.pwb-law.com). Die Commerzbank hatte der in Krefeld ansässigen Stiftung Hildegard Bredemann-Busch-du Fallois im Jahr 2001 die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verkauft. Die Stiftung investierte 280.000 Euro in ein Büroprojekt in Frankfurt-Sachsenhausen. Als die Ausschüttungen im Jahr 2011 ausblieben, klagte die Stiftung.

Rechtsanwalt Nolte: „Auch wenn das Landgericht Frankfurt der Commerzbank erstinstanzlich eine anlegergerechte Beratung attestiert hatte, revidierte das OLG dieses Urteil. Zum einen wegen der schon erwähnten Falschberatung, zum anderen aber auch, weil die Commerzbank ihre Rückvergütungen in Höhe von mindestens fünf Prozent der Zeichnungssumme verschwiegen hatte.“ Rechtsanwalt Nolte, der sich unter anderem auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert hat, betont, dass das Verschweigen von Rückvergütungen im Beratungsgespräch vor Gericht regelmäßig zur Rückabwicklung einer Beteiligung führt. Für viele Stiftungen ist dieses Urteil deshalb auch so wichtig. Rund 21.000 Stiftungen mit einem Finanzpotenzial von rund 70 Milliarden Euro gab es im Jahr 2014 allein in Deutschland. „Viele davon“, so Rechtsanwalt Nolte, „haben Stiftungskapital ihren Banken anvertraut, in der Hoffnung eine sichere, rentable und stiftungskompatible Investition getätigt zu haben.“

Stiftungen, deren Investitionen risikobehaftet oder von verschwiegenen Rückvergütungen betroffen sind, sollten ihre Unterlagen umgehend auf Rückabwicklung und Schadenersatz prüfen lassen.