30.03.2012 - Rentenansprüche nach zweieinhalb Wochen Ehe? Urteil des Landessozialgerichts mit tragischem Hintergrund

Jena, 30. März 2012. Wie die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) mitteilt, gibt es bei Kurzzeit-Ehen keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das Landessozialgericht in Hessen musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob eine Frau Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach 17-tägiger Ehe hat (Aktenzeichen L 5 R 320/11). Was zunächst wie ein Fall für einen Staatsanwalt aussieht, hat einen tragischen Hintergrund.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin litt seit Jahren an Kehlkopfkrebs. Kurz nach dem Tod des Mannes beantragte die Ehefrau, die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, eine Witwenrente. Die Rentenversicherung gab dem Antrag der Frau aufgrund der kurzen Ehezeit von 17 Tagen und der Erkrankung des Verstorbenen nicht statt. Die Rentenversicherung vermutete, dass in diesem Fall eine ausschließliche Versorgungsehe vorgelegen habe. Den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung sah der Versicherer deshalb als nicht gegeben.

Die Frau zog vor das Sozialgericht, unterlag dort aber ebenso, wie in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei beiden Eheleuten bekannt gewesen, dass es für den Mann keine Aussicht auf Heilung gegeben habe. In erster Instanz hatte die Frau zusätzlich angegeben, dass der Heiratsantrag ihres Mannes mit der Absicht „er wolle ihr auch mal etwas Gutes tun“ begründet wurde. Die Vermutung der Richter, dass mit der Heirat vor allem ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten der Klägerin begründet werden sollte,  konnte somit nicht widerlegt werden.