10.04.2012 - Wenn Papi nicht zahlen will – Umzugskosten und Unterhalt.

Jena, 10. April 2012. Kosten, die für einen privat veranlassten Umzug entstehen, führen nicht zu einer Befreiung von der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, das teilt die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) in Jena mit.

Wenn es um Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder geht, versuchen sich Väter, aber auch Mütter, immer wieder zu drücken. Mit einem derartigen Fall hatte sich vor kurzem das Oberlandesgericht Saarbrücken (6 UF 110/11) zu beschäftigen.

Im Mai letzten Jahres wurde ein Mann vom Familiengericht verurteilt, ab April 2010 den monatlichen Mindestunterhalt für den gemeinsamen 16-jährigen Sohn an seine Ex-Frau zu bezahlen. Der Mann versuchte sich wegen seiner eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit während des strittigen Zeitraums seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Ihm sei im April 2010 betriebsbedingt gekündigt worden. Erst im Juni 2010 hätte der Mann eine neue Festanstellung gefunden, allerdings mit finanziellen Einbußen. Auch seien ihm Kosten wegen eines Umzugs zu seiner Lebensgefährtin entstanden, die unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden sollten. Das OLG Saarbrücken sah dies anders.

Belange der privaten Lebensführung haben zurückzustehen, wenn der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Rede steht, den ein nicht mit dem neuen Partner verheirateter Unterhaltspflichtiger schulde. Zu den Belangen der privaten Lebensführung zählt auch ein Umzug, der ausschließlich aus privaten Gründen veranlasst wird. Dass der Mann für den fraglichen Zeitraum ein reduziertes Einkommen hatte, hätte eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung ergeben können. Dafür hätte er allerdings ausreichend darlegen müssen, dass er sich bemüht hatte, eine ähnlich gut bezahlte Erwerbstätigkeit zu erlangen. Dies hatte der Antragsgegner jedoch versäumt.