09.05.2012 - Der Sturz aus dem Tiefkühlschrank – Kein Anspruch auf Schadenersatz.

Jena, 9. Mai 2012. Mit einem kuriosen Fall hatte sich vor einiger Zeit das Amtsgericht München in Sachen Verkehrssicherungspflichten des Verkäufers zu beschäftigen, teilt die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) mit. Beim Sturz aus dem Tiefkühlschrank besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Wenn ein Kunde in so genannten Verkehrsräumen, also Verkaufsräumen, stürzt, weil er z. B. eine Treppenstufe nicht sehen konnte, dann hat er in den meisten Fällen Anspruch auf Schadenersatz. Aber eben nicht immer, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 31. März 2012 belegt (Az: 113 C 20523/10). Denn auch die Verkehrssicherungspflicht des Verkäufers hat ihre Grenzen.

In einem Großmarkt bestieg ein Kunde einen begehbaren Tiefkühlschrank. Als er seine gewünschte Ware, die Tiefkühl-Pommes, entdeckte, musste er eine rund 30 cm hohe Stufe überwinden, um in den Tiefkühlschrank zu gelangen. Beim Einsteigen klappte dies ohne Probleme; anders sah es beim Verlassen aus. Als der Kunde im Tiefkühlschrank war, fiel die Tür zu und die Innenseiten der Glasscheiben beschlugen. Beladen mit einem Karton stolperte der Kunde dann genau über die Stufe, die er beim Eintreten so problemlos schaffte. Beim Sturz erlitt er einen Knochenbruch des Wadenbeins. Die Folge war eine Operation und ein fünftägiger Krankenhausaufenthalt.

Der Mann forderte vom Großmarktbetreiber ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro. Da der Marktbetreiber nicht auf diese Forderung einging, landete der Fall vor dem AG München. Die Richter beschieden das klägerische Begehren abschlägig. Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten verneinte das Gericht. Die Begründung klingt einleuchtend: Der Kläger habe schon beim Betreten des Tiefkühlschranks die Stufe überwunden und deshalb auch beim Verlassen daran denken müssen, dass er die Stufe erneut bezwingen müsse. Die Richter beschieden dem Kläger sogar ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten. Die Stufe, die zum Sturz aus dem Tiefkühlschrank geführt habe, hätte der Kläger erkennen können, wenn ihm nicht der Karton die Sicht versperrt hätte.