05.06.2012 - Swaps: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Sparkasse

Jena, 5. Juni 2012. Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt offensichtlich gegen zwei Mitarbeiter der Sparkasse Köln/Bonn. Möglicherweise müssen sich die beiden Manager wegen Betrugs verantworten. Die Sparkasse weist die Vorwürfe zurück.

Meldungen über zivilrechtliche Folgen bei einer fehlerhaften Beratung von hochriskanten Swapgeschäften gibt es viele. Die anlegerfreundliche Rechtsprechung begann mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im vergangenen Jahr. Die Deutsche Bank musste Schadensersatz in Höhe von 540.000 Euro an den Hygieneausrüster Ille bezahlen. Die Justiz scheint die Entscheidung des BGH, dass Geldhäuser genauer über die Risiken von komplexen Derivaten und auch über die eigenen Interessen bei derartigen Geschäften aufklären müssen, umzusetzen. Nicht nur bei Großbanken, sondern auch bei der kleinen Sparkasse nebenan.

Ermittlungsverfahren gegen die Sparkasse Köln/Bonn eingeleitet

Ein Kunde der Sparkasse Köln/Bonn hatte die Vorstandsmitglieder des Instituts wegen Nötigung, Untreue und Betruges angezeigt. Der Manager hatte seit 2006 Immobilien für mehrere Millionen Euro erworben, die meisten davon über Kredite. Vom Anlageberater der genannten Sparkasse sei ihm ein Cross-Currency-Swap aufgehalst worden. Der Berater habe ihm versprochen, dass er somit seine Zinslast senken könne.

Die anlegerfreundliche Rechtsprechung häuft sich

Swapgeschäfte sind Tauschgeschäfte. Besonders schwierig wird die Einschätzung des Verlustrisikos bei Swaps, wenn mit den Zinssätzen auch unterschiedliche Währungen getauscht werden. Das beratende Institut muss dann den Kunden darüber aufklären, dass zum Risiko der Zinsentwicklung auch das Risiko der Entwicklungen auf dem Devisenmarkt hinzukommt.

Seit der BGH-Entscheidung gegen die Deutsche Bank 2011 häufen sich die anlegerfreundlichen Urteile. Mit der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen zwei Sparkassenmitarbeiter (Az.: 115 Js 20/12) zeigt sich nun auch die strafrechtliche Relevanz. So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart bei einer Bank ein vorsätzliches Organisationsverschulden festgestellt. Die Bank hatte ihren Kunden nicht über ihre eigene Provision aufgeklärt.