12.04.2013 - Der Jäger des verschrotteten Schatzes – Selbstjustiz kostet Waffe und Jagderlaubnis

12.. April 2013. Wenn ein Jäger Diebe auf frischer Tat mit seinem Jagdgewehr stellt, ist es mit der waffenrechtlichen Erlaubnis erstmal vorüber. Ein bewaffneter Einsatz à la Chuck Norris, so Uwe Hoffmann, Pressesprecher der Kanzlei PWB Rechtsanwälte, stelle im realen Leben eine Bedrohung und Waffenmissbrauch dar.

Mitte Februar 2013 musste sich das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg mit einem passionierten Jäger auseinandersetzen (Aktenzeichen 8 K 1999/12). Der Waidmann verstand sich als Mann der Tat und wollte – entgegen der örtlichen Polizei – nicht tatenlos zusehen, wie Diebe immer wieder die Schrottplätze der Umgebung unsicher machten. Der Mann rüstete sich mit einem Tarnanzug, einer Gesichtsmaske, lud sein Jagdgewehr mit einer so genannten Salzpatrone und legte sich im Mai 2012 auf einem Schrottplatz auf die Lauer. In der lauschigen Nacht war ihm das Jagdglück hold, denn schon bald näherte sich ein Pkw mit Pferdeanhänger. Während zwei Männer den Schrottplatz betraten, überwachte einer die Zufahrtsstraße von einer Hecke aus. An diesen Mann pirschte sich der Jäger heran. Das im Anschlag befindliche Jagdgewehr schien so überzeugend zu sein, dass der Schmieresteher dem Wunsch des Jägers nachgab und sich mit ausgestreckten Armen und Beinen auf die Straße legte. Dann beauftragte der „Hobby-Chuck-Norris“ die Ordnungshüter, den weiteren Einsatz gegen die Schrottdiebe zu übernehmen.

Wenige Wochen nach seinem couragierten Einsatz wurden der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte des Jägers eingezogen. Zwar stellte man ihm die Wiedererteilung der Jagderlaubnis nach zehn Jahren in Aussicht, da der Jäger aber für diese Maßnahme wenig Verständnis hatte, klagte er vor dem VG Arnsberg. Die Richter honorierten im Prozess die ehrenvolle Absichte des Klägers; allerdings wiege diese nicht den Umstand auf, dass er jemanden mit seinem Jagdgewehr bedroht und sein Gewehr missbräuchlich eingesetzt habe. Gerichtssprecher Klaus Buter zitierte am 5. März 2013 gegenüber den örtlichen Medien aus dem Urteil. Die Erscheinung des Klägers in der mündlichen Sitzung zeige ihn als eine Persönlichkeit, die grundsätzlich bereit sei, das Recht in die eigene Hand zu nehmen. Er maße sich Rechte und die Befähigung zu deren Durchsetzung an. Die Verwaltungsrichter sahen deshalb eine Wiederholungsgefahr und wiesen die Klage ab.