27.06.2004 - Urteil des BGH wie: "Sechser" im Lotto

Wie RA Philipp W. Beyer (PWB Rechtsanwälte Jena) mitteilt, müssen Anleger, die bei kreditfinanzierten Steuersparmodellen mit geschlossenen Immobilienfonds getäuscht oder unzureichend informiert wurden, unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BHG), den Kredit nicht an die Bank zurückzahlen, (Az: ZR 392/01).

Die Richter bestimmten, dass die Beteiligung am Fonds zusammen mit dem Kredit komplett rückabgewickelt werden muss. Laut dem BGH-Urteil gelten der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag als verbundenes Geschäft. Daher muss sich die Bank alle Einwendungen gefallen lassen, die der Anleger gegen die Fondsinitiatoren hat. Das heißt im Klartext, da der Anleger getäuscht wurde, ist er so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und als hätte er den Kreditvertrag nie geschlossen. Die Bank hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger. Vielmehr muss sie dem Anleger all das zurückzahlen, was er aus seinem eigenen Vermögen eingezahlt hat. Bei diesen geschlossenen Immobilienfonds ging es um die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Interessierte Anleger konnten damals diesen Fonds ohne Eigenkapital beitreten, da die Anlagevermittler ihnen Bankkredite anboten. In vielen Fällen hatten die Banken den Vermittlern dafür die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Die finanziellen Erwartungen der Anleger erfüllten sich in der Folgezeit jedoch meist nicht. Ursache war meist der Umstand, dass Teile der Anlagegelder nicht in die Immobilien geflossen waren, sondern von den Fondsinitiatoren selbst vereinnahmt wurden. Für die vielen geprellten Anleger, deren Existenzen teilweise vernichtet wurden und von den Banken in die Sozialhilfe gedrängt wurden, ist dieses Urteil wie ein Geschenk des Himmels, zumal der II. Zivilsenat des BGH mit seinem verbraucherfreundlichen Urteil mit der Rechtsprechung des eigenen Hauses in Konflikt geraten ist. Nach der bankenfreundlichen Rechtsprechung des XI. BGH-Zivilsenates zu den "Schrottimmobilien" hat der Anleger unter bestimmten Voraussetzungen zwar die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen – was ihm aber wenig nützt, weil dann die Rückzahlung des Kreditbetrages sofort fällig wird und womöglich noch schlechtere Konditionen in Kauf genommen werden müssen, als im ursprünglichen Vertrag. Von der neuen Rechtsprechung mit erfasst sind auch kreditfinanzierte Immobilienkäufe. PWB Rechtsanwälte Jena prüfen deshalb, ob von dieser Rechtsprechung auch die finanzierten Objekte "An den Fuchslöchern" in Jena betroffen sind. Dazu Anleger-Schutzanwalt Philipp Wolfgang Beyer aus Jena: "Bei den bankfinanzierten Immobilienkäufen sind oft bankseitig viele handwerkliche Fehler gemacht worden, die den Banken jetzt auf die Füße fallen. Geprellte Anleger sollten ihren Anspruch jetzt noch einmal von einem erfahrenen Fachmann prüfen lassen. ...

Quelle: Allgemeiner Anzeiger Jena vom 27.06.2004