07.02.2006 - Beteiligung an Sammelklage noch möglich

Nachdem im US-Sammelklageverfahren (Class Action) gegen die Intershop Communications AG ein Vergleich erzielt wurde, können in den nächsten Tagen auch deutsche Anleger noch partizipieren.

Der zwischen dem angeschlagenen E-Commerce-Softwareanbieter Intershop und Klägern in den USA getroffene Vergleich ist vom zuständigen Gericht in Kalifornien genehmigt worden. Damit ist das Verfahren beendet, das vor rund vier Jahren nach einer Sammelklage wegen angeblich unrichtiger Informationen des Unternehmens im Jahr 2000 in den USA eingeleitet wurde.  

Die ausgehandelte Vergleichssumme beläuft sich auf 3,2 Millionen US-Dollar zuzüglich Zinsen, die sich unter bestimmten Bedingungen noch weiter erhöhen kann, allerdings werden auch die gesamten Kosten des Verfahrens davon abgezogen. Für geschädigte Anleger des einstigen ostdeutschen Vorzeigeunternehmens Intershop besteht nun die Möglichkeit, in den USA einen Anspruch auf Beteiligung an der Vergleichssumme geltend zu machen. 

So funktioniert das Sammelklageverfahren
Eine Class Action stellt nach US-amerikanischem Prozessrecht eine besondere Klagemöglichkeit für eine Gruppe von Klägern dar. Hierbei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich ein Anleger von Beginn an am Verfahren beteiligt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt können sich Geschädigte dem Verfahren anschließen und eine sog. Anspruchs- und Feststellungsbegründung (Proof of Claim and Release) einreichen. Hierfür entstehen dem einzelnen in den USA keine gesonderten Gerichts- oder Anwaltskosten.

„Für geschädigte Intershop-Anleger ist das sicher eine tröstliche Möglichkeit, doch noch einen Teil ihres verlorenen Geldes wiederzusehen“, sagt Lars Lüthke von PWB Rechtsanwälte Jena. „Allerdings drängt hier die Zeit, denn die Ansprüche gegen Intershop können leider nur bis zur nächsten Woche eingereicht werden“, so der Anlegeranwalt. 

Voraussetzungen

  • Anspruchsberechtigt sind Anleger, die an der NASDAQ Aktienzertifikate („American Depository Shares“, ADS) von der Intershop Communications AG in der Zeit zwischen dem 29.09.2000 bis einschließlich 02.01.2001 (aber nicht ausschließlich am 02.01.2001) oder
  • am Neuen Markt in Deutschland Stammaktien der Intershop Communications AG in der Zeit zwischen dem 02.08.2000 und 02.01.2001 (aber nicht ausschließlich am 02.01.2001) erworben haben.
  • Die Anlage muss zu einem Vermögensverlust (einem sog. Nettoverlust) geführt haben.

  • Anleger müssen ihren Anspruch ausschließlich mit einem vom zuständigen Gericht (United States District Court Northern District of California San Jose Division) zur Verfügung gestellten Formular (Titel: Proof of Claim and Release) in englischer Sprache geltend machen. Der Anspruch verfällt, wenn das Formular nicht form- und fristgerecht bis spätestens 24. Januar (Datum des Poststempels) abgeschickt wird.
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Quelle: (epn)experten-Presse-News vom 07.02.2006