28.11.2013 - Vitadomo eG: Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt Vermittler

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Vermittler wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen der Vitadomo eG zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Vermittler hatte es u. a. unterlassen, über das Insolvenzrisiko der Anlage zu informieren und muss nun unserem Mandanten den entstanden Schaden – abzüglich der bereits erhaltenen Eigenheimzulage – ersetzen. 


Zusammenfassung der Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Vermittler seine Aufklärungspflichten verletzt habe und deshalb gem. § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. So stellte das OLG Düsseldorf u. a. fest: „Von besonderer Bedeutung und daher aufklärungspflichtig ist bei der Empfehlung zu einem Genossenschaftsbeitritt der Umstand, dass die Eigenheimzulage aus Gründen, die nicht in der Person des Anlegers, sondern der Genossenschaft liegen, versagt werden kann. Aufklärungspflichtig ist weiterhin der Gesichtspunkt, dass die Anlage verloren gehen könnte“.

Laden Sie sich hier das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2013, Aktenzeichen I-7 U 190/12, herunter.

Hintergrundinformation

Hintergrundinformationen
Über das Vermögen der Vitadomo eG wurde am 1. Januar 2008 durch das Amtsgericht Nürnberg das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch die Eröffnung der Insolvenz wurde die Genossenschaft gemäß § 101 Genossenschaftsgesetz aufgelöst.

Geschädigt wurden Tausende von Anleger, die glaubten, ein profitables Anlageobjekt vor Auslaufen der Eigenheimförderung gefunden zu haben: Denn ohne eine eigene Immobilie zu erwerben, konnte man sich an der Vitadomo eG beteiligen und dadurch die Eigenheimzulage erhalten.

Die Kanzlei PWB Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Vitadomo-Geschädigte.

Achtung: Die Verjährung der Rückforderungsansprüche der Eigenheimzulage endet am 31. Dezember 2013

 Als Vitadomo-Anleger/in empfehlen wir ihnen, sich vor Ende des Jahres beraten lassen. Nur dann besteht die Chance, dass Sie noch Geld vom Finanzamt zurückzuerhalten.

Was für die Kapitalanleger der Vitadomo eG gilt, trifft unserer Auffassung nach auch für Anleger anderer Wohnungsbaugenossenschaften zu. Wenn Sie also in Genossenschaftsanteile investiert und die Eigenheimzulage an das Finanzamt zurückzahlt haben, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob Sie die Chance auf eine Rückzahlung vom Finanzamt haben.