Änderungen für Unternehmen

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, der betrieblich genutzten Fahrzeuge und der Zahl der Beschäftigten. Entsprechend der Beschäftigtenanzahl gibt es unterschiedliche Stufen in der Beitragsstaffel.

- Kleinunternehmer mit bis zu acht Beschäftigten zahlen 5,99 Euro/Monat.
- Bis zu 19 Beschäftigte: 17,98 Euro/Monat.

Für Ferienwohnungen und Hotelzimmer müssen Beiträge gezahlt werden. Dieser Beitrag ist zusätzlich zur bestehenden Beitragspflicht (Betriebsstätten + betrieblich genutzte KFZ) zu zahlen. Wie bei Kfz ist auch hier das erste Hotelzimmer bzw. die erste Ferienwohnung beitragsfrei. Für jedes weitere sind monatlich 5,99 Euro zu entrichten.

Zahl der Beschäftigten

Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Sie selbst zählen nicht zur Beschäftigtenzahl. Zeitarbeiter zählen ebenfalls nicht zur Zahl der Beschäftigten

Tipp:
Schwankt oder wechselt Ihre Beschäftigtenzahl häufig, geben Sie eine Schätzung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl an

Zahl der Betriebsstätten

Nicht jedes Gebäude, das sich auf einem Grundstück befindet ist eine eigenständige Betriebsstätte Voraussetzung ist die räumliche Nähe.

Tipp:
Funktionsräume oder Gebäude, in denen Ihre Mitarbeiter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben lösen keine Beitragspflicht aus.

Leiten Sie mehrere Unternehmen, die sich unter einem Dach befinden und von der gleichen Belegschaft betrieben werden, teilen Sie dies dem Beitragsservice schriftlich mit. Melden Sie nur einen Betrieb an, denn der Beitragsservice definiert Betriebsstätten und Beschäftigtenzahl wie folgt:

§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
(1) Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.
(2) Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.
(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.