Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ)

Wer keinen Rundfunkbeitrag bezahlen möchte, hat nur zwei Möglichkeiten. Die erste wäre ein Umzug nach Andorra, Bulgarien, Estland, Litauen, Luxemburg, in die Niederlande, nach Russland, Spanien, Ungarn, Zypern oder in die Ukraine. Dort gibt es keine Rundfunkgebühren, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in diesen Ländern über Steuern aus dem Staatshaushalt finanziert werden.

Und die zweite Möglichkeit ist, gegen die „Zwangs-TV-Steuer“ zu klagen. Und dies tun zwischenzeitlich hunderte von Bürgerinnen und Bürger.

Auch wir vertreten eine ganze Anzahl an Mandanten in Sachen „Rundfunkbeitrag“. Und es werden täglich mehr. Wenn auch Sie keine TV-Steuer mehr zahlen wollen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.


Was sich seit dem 1. Januar 2013 geändert hat

Generell könnte man sagen, dass seit diesem Datum nicht mehr nur der bezahlen muss, der ein Empfangsgerät besitzt, sondern jeder, der wohnt.
Eine Ausnahme, die der AZDBS aber ganz schlau versteckt hat, bilden die Empfangsgeräte in betrieblich genutzten Fahrzeugen. Unabhängig von der Anzahl der in der Privatwohnung befindlichen Empfangsgeräte wird für die Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,98 Euro erhoben. Schon allein aus dieser Tatsache heraus ist die Bezeichnung „Beitrag“ ein mehr als freundlicher Begriff. In Wahrheit handelt es sich um eine Zwangsabgabe. Dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine versteckte Steuer handelt, wollen die Verantwortlichen aber nicht hören. Die Beitragspflicht für jeden der wohnt entsteht also genau genommen deshalb, weil öffentlich- rechtlicher Rundfunk angeboten wird. Da man als Bürger(in) in einem freiheitlich-demokratischen Staat aber nicht gezwungen werden kann, dieses Angebot zu nutzen – es einem also frei steht – ist dieser Beitrag wie eine Steuer zu sehen. Eine Gebühr bezahlt man nämlich nur dann, wenn man eine Gegenleistung dafür erhält.

Welche Folgen haben diese Feststellungen im rechtlichen Sinn?

Grundsätzlich muss nun geprüft werden, ob die Grundlage der „Gebührenerhebung“ den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt. Es gibt mittlerweile Expertisen von führenden Verfassungsrechtlern, die zu dem Ergebnis kommen, dass diese Neuregelung nicht verfassungskonform ist, den Ansprüchen unserer Verfassung also nicht genügen und damit unwirksam sind. Konkret zu Ende gedacht heißt das nun für Sie: Da die Neuregelung im Verdacht steht nicht den Ansprüchen unserer Verfassung zu genügen und die alte Beitragsregelung nicht mehr in Kraft ist, entsteht zurzeit für keinen einzigen Bürger oder Unternehmer eine Gebührenpflicht, nicht einmal dann, wenn man das öffentlich-rechtliche Angebot tatsächlich nutzt. Eine weitere Frage, die dringend geklärt werden muss, ist, ob die Höhe dieser Zwangsabgabe rechtmäßig ist. Wofür wird das Geld, das Sie zahlen müssen, denn verwendet?