Datenschutzrecht

Als Unternehmer sind Sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unabhängig von der Zahl Ihrer Beschäftigten dazu verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu stellen, wenn Sie automatisierte Datenbearbeitungsvorgänge unternehmen. Heut zu Tage ist dies in fast jedem Betrieb der Fall.

Nach § 4 f Abs. 2 S. 1 BDSG darf zum Datenschutzbeauftragten nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Notwendig sind nach dem BDSG hinreichende Kenntnisse im Datenschutzrecht, in der IT-Technik und hinsichtlich betrieblicher bzw. behördlicher Organisation. Weil das Gesetz ein Benachteiligungsverbot des internen Datenschutzbeauftragten vorschreibt, sind dem Datenschutzbeauftragten Gehaltserhöhungen, Fortbildungsmaßnahmen, Prämien und sonstige Vergünstigungen, also zum Beispiel ein Firmenwagen, ein Firmenhandy, ein Laptop oder ein Heimarbeitsplatz, ebenso zu gewähren, wie es anderen nach Qualifikation und Verantwortungsbereich vergleichbaren Mitarbeitern in der Regel zugestanden wird.

Deshalb liegen die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten für Sie und Ihr Unternehmen auf der Hand. Bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten haben Sie nämlich

  • keine zusätzlichen Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Datenschutzbeauftragten.
  • Darüber hinaus können Sie wirksam betriebliche Interessenskonflikte vermeiden. Die Geschäftsführung oder die Leitung des Bereiches IT, Personal und ggf. Marketing dürfen die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten nämlich von Gesetzeswegen nicht wahrnehmen.
  • Effizienter Einsatz der angebotenen Ressourcen: Durch das Wissen unserer Experten können Sie erforderliche Maßnahmen schneller und vor allem mit geringerem Aufwand praxisgerecht umsetzen.
  • Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft: Sie und Ihre Mitarbeiter werden von den schwierigen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten befreit. Sie können sich deshalb auf Ihr Kerngeschäft fokussieren.
  • Flexibilität bei Kündigungen: Ihr interner Datenschutzbeauftragter unterliegt dem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demgegenüber ist der Vertrag, den Sie mit einem externen Datenschutzbeauftragten schließen, regelmäßig kündbar.
  • Machen Sie sich Synergieeffekte zu Eigen: Durch unseren externen Datenschutzbeauftragten können Sie seine Erfahrungen aus anderen Unternehmen nutzen. Er pflegt für Sie den Kontakt zu den Aufsichtsbehörden und kann Technologien nutzen, die in Ihrem Hause unter Umständen bisher noch keine Anwendung finden. Er entwickelt für Sie ein auf Ihr Unternehmen abgestimmtes Datenschutz- managementkonzept. Unsere Datenschutzberater sind hervorragend qualifiziert und kostengünstiger als eigener Personalressourcen.