16.10.2017 - Entscheidung der Woche: Die Negativfunktion des Smartphones

Dass die Nutzung eines Smartphones während der Fahrt verboten ist, wenn man das Gerät dazu in die Hand nehmen muss, ist bekannt. Dieses Verbot gilt aber auch dann, wenn man das Gerät in die Hand nimmt und einmal drauf tippt. Ein Autofahrer musste so unlängst 100 Euro Bußgeld bezahlen, weil er eine Funktion seines Handys nutzte, die kaum jemand kennt: die Negativfunktion.

Die Polizei stoppte einen Autofahrer, der während der Fahrt an seinem iPhone herumspielte. Der „Täter“ räumte auch gleich ein, dass er das Gerät in der Hand hatte, allerdings wollte er lediglich prüfen, ob das Smartphone tatsächlich ausgeschaltet war. Dafür habe er den Homebutton gedrückt. Sonst nichts. Das kurze Tippen auf dem Smartphone ist aber im Sinne des § 23 Ia StVO schon eine Nutzung. Und seit dem Urteil des OLG Hamm Ende letzten Jahres wissen wir auch, dass mit dem Nutzungsverbot auch die Funktionen umfasst werden, zu denen man in den Herstellerangaben gar nichts liest (Az: 1 RBs 170/16). Noch verwirrender ausgedrückt: Auch wenn das Gerät – was praktisch kaum vorkommt – ausgeschaltet ist, ist die Benutzung verboten. Denn:

Smartphones haben auch eine „Negativfunktion“, eine Funktion, deren Bedeutung völlig unterschätzt wird. Diese Funktion dient dazu, dass das Gerät auch im ausgeschalteten Zustand in der Lage ist, zuverlässig und jedem, den es interessiert, die Information zu liefern, dass es gerade nicht an ist, wie das OLG Hamm herrlich ausgeführt hat.

Diese Funktion, so die OLG-Richter, lasse sich bei jedem Telefon leicht überprüfen. Nehmen Sie das Gerät in die Hand, drücken Sie auf den Homebutton. Wenn der Bildschirm dunkel bleibt, hat ihnen die Negativfunktion des Gerätes bewiesen, dass es tatsächlich aus, also nicht „on Air“ ist. Aber vergessen Sie nicht: Diese Funktion sollten Sie auch nur dann überprüfen, wenn Sie nicht gerade nebenbei ein Fahrzeug führen.