18.03.2014 - Bundesverfassungsgericht: Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig

Die Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist verfassungswidrig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26.Februar 2014 entschieden. PWB Rechtsanwälte hatte in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine politische Partei vertreten.

Zusammenfassung der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen sei.

Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung kann sich ergeben, so das Gericht, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Künftige Entwicklungen kann der Gesetzgeber dann maßgeblich berücksichtigen, wenn sie aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren sind.

Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen; der Richter Müller hat ein Sondervotum abgegeben.


Ein Videostatement von Rechtsanwalt Sascha Giller zu der Entscheidung finden Sie in der Rubrik "PWB TV". Die Pressemitteilung finden Sie in der Rubrik "Aktuelle Entscheidungen".


Laden Sie sich hier die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2014 herunter.